Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt VIII. Besondere Bestimmungen. 8 132—142. 625 
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Im Uebrigen kommen die Vorschriften des § 15 zur ent- 
sprechenden Anwendung. 
§ 138. 1132.] Eine Uebertragung des Geschäftsguthabens 
findet in dem Falle des 8 134 an einen anderen Genossen nur 
statt, sofern dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden 
etrage die der höchsten Zahl der Geschäftsantheile entsprechende 
esammtsumme nicht übersteigt. Hierauf ist die im 8 76 vorge- 
ehene Versicherung des Vorstandes zu richten. Im Uebrigen ver- 
bleibt es bei den Bestimmungen im § 137. 
§ 139. I133.]) Mit der Bilanz eines jeden Geschäftsjahres ist 
außer den im § 33 vorgesehenen Angaben über die Zahl der Ge- 
nossen der Gesammtbetrag, um welchen in diesem Jahre die Ge- 
schäftsguthaben sowie die Haftsummen der Genossen sich vermehrt 
oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen zu veröffent- 
ichen, für welche am Jahresschluß alle Genossen zusammen aufzu- 
kommen haben. 
§ 140. 134.]) Das Konkursverfahren findet bei bestehender 
Genossenschaft außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit in dem 
alle der Ueberschuldung statt, sofern diese ein Viertheil des Betrages 
er Haftsummen aller Genossen übersteigt. Der Vorstand hat, wenn 
eine solche Ueberschuldung sich aus der Jahresbilanz oder aus einer 
im Laufe des Jahres aufgestellten Bilanz ergiebt, die Eröffnung des 
onkursverfahrens zu beantragen. Die Vorschriften des § 99 Ab- 
at 2, 3, § 100 finden entsprechende Anwendung. 
8 141. I135.] Die einzelnen Genossen können über ihre Haft- 
summe hinaus weder auf Leistung von Nachschüssen, noch von den 
nkursgläubigern in Anspruch genommen werden. Im Uebrigen 
linden auf den Anspruch der Gläubiger die Bestimmungen in 88 122 
is 125 Anwendung. 
d 8 142. [136.] Außer dem Falle des § 90 kann in dem Falle, 
eun entgegen den Vorschriften in 88 19, 22 der Gewinn oder das 
eschäftsguthaben ausgezahlt wird, der Ersatzanspruch gegen die 
Kltglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths oder gegen die 
Fmidatoren von den Gläubigern der Genossenschaft, soweit sie von 
ieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend 
bemacht werden. Dasselbe findet gegen die Mitglieder des Vorstandes 
d er die Liquidatoren statt, wenn nach dem Zeitpunkte, mit welchem 
ein Verpflichtung zum Antrage auf Eröffnung des Konkursverfahrens 
de getreten ist, eine Zahlung geleistet wird, rücksichtlich des Ersatzes 
rselben. 
Die Ersatzpflicht wird den Gläubigern gegenüber dadurch nicht 
riedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 40 
 
	        
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