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Abschnitt VIII. Besondere Bestimmungen. 8 132—142. 625
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Im Uebrigen kommen die Vorschriften des § 15 zur ent-
sprechenden Anwendung.
§ 138. 1132.] Eine Uebertragung des Geschäftsguthabens
findet in dem Falle des 8 134 an einen anderen Genossen nur
statt, sofern dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden
etrage die der höchsten Zahl der Geschäftsantheile entsprechende
esammtsumme nicht übersteigt. Hierauf ist die im 8 76 vorge-
ehene Versicherung des Vorstandes zu richten. Im Uebrigen ver-
bleibt es bei den Bestimmungen im § 137.
§ 139. I133.]) Mit der Bilanz eines jeden Geschäftsjahres ist
außer den im § 33 vorgesehenen Angaben über die Zahl der Ge-
nossen der Gesammtbetrag, um welchen in diesem Jahre die Ge-
schäftsguthaben sowie die Haftsummen der Genossen sich vermehrt
oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen zu veröffent-
ichen, für welche am Jahresschluß alle Genossen zusammen aufzu-
kommen haben.
§ 140. 134.]) Das Konkursverfahren findet bei bestehender
Genossenschaft außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit in dem
alle der Ueberschuldung statt, sofern diese ein Viertheil des Betrages
er Haftsummen aller Genossen übersteigt. Der Vorstand hat, wenn
eine solche Ueberschuldung sich aus der Jahresbilanz oder aus einer
im Laufe des Jahres aufgestellten Bilanz ergiebt, die Eröffnung des
onkursverfahrens zu beantragen. Die Vorschriften des § 99 Ab-
at 2, 3, § 100 finden entsprechende Anwendung.
8 141. I135.] Die einzelnen Genossen können über ihre Haft-
summe hinaus weder auf Leistung von Nachschüssen, noch von den
nkursgläubigern in Anspruch genommen werden. Im Uebrigen
linden auf den Anspruch der Gläubiger die Bestimmungen in 88 122
is 125 Anwendung.
d 8 142. [136.] Außer dem Falle des § 90 kann in dem Falle,
eun entgegen den Vorschriften in 88 19, 22 der Gewinn oder das
eschäftsguthaben ausgezahlt wird, der Ersatzanspruch gegen die
Kltglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths oder gegen die
Fmidatoren von den Gläubigern der Genossenschaft, soweit sie von
ieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend
bemacht werden. Dasselbe findet gegen die Mitglieder des Vorstandes
d er die Liquidatoren statt, wenn nach dem Zeitpunkte, mit welchem
ein Verpflichtung zum Antrage auf Eröffnung des Konkursverfahrens
de getreten ist, eine Zahlung geleistet wird, rücksichtlich des Ersatzes
rselben.
Die Ersatzpflicht wird den Gläubigern gegenüber dadurch nicht
riedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 40