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630 Anh. XI2. Bekanntm., betr. d. Führ. d. Genossenschaftsreg. u. d. Anmeld. z. d. Register.
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XI2
Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossen-
schaftsregisters und die Anmeldungen zu diesem Register.
Vom 1. Juli 1899. (RGBl 347.)
Auf Grund des 8 161 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die
Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften (Reichs-Gesetzbl. 1898
S. 810), hat der Bundesrath beschlossen, daß vom 1. Januar 1900
ab an die Stelle der 88 3 bis 17 und der §§ 19 bis 35 der Be-
stimmungen über die Führung des Genossenschaftsregisters und die
Anmeldungen zu demselben (Reichs-Gesetzbl. 1889 S. 150) die
folgenden Vorschriften treten:
I. Allgemeines.
§ 1. Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers
bei der Führung des Genossenschaftsregisters und der Liste der Ge-
nossen sowie bei den auf die Eintragungen bezüglichen Verhand-
lungen bestimmen sich, soweit nicht durch Reichsgesetz oder durch
diese Vorschriften besondere Anordnungen getroffen sind, nach den
in den einzelnen Bundesstaaten für das Handelsregister geltenden
Vorschriften. ·
§ 2. Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister und in
die Liste der Genossen erfolgen auf Grund einer Verfügung des
Registergerichts. Werden die Geschäfte des Registerführers nicht von
einem Richter wahrgenommen, so soll die Verfügung für das Ge-
nossenschaftsregister den Wortlaut, für die Liste der Genossen den
Inhalt der Eintragungen feststellen.
Die Eintragungen sind unverzüglich zu bewirken. Die erfolgte
Eintragung ist bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.
§ 3. Von jeder Eintragung in das Genossenschaftsregister oder
in die Liste der Genossen ist dem Vorstand oder den Liquidatoren
Nachricht zu geben. Das Gleiche gilt von der Ablehnung einer be-
antragten Eintragung.
Diese Benachrichtigungen sowie die in den Fällen der 88 16,
72, 76, 77, 137 des Gesetzes weiter vorgeschriebenen Benachrich-
tigungen von Genossen und von Gläubigern oder Erben eines Ge-
nossen können ohne Förmlichkeiten, insbesondere durch einfache Post-
sendung erfolgen. Für die Benachrichtigungen über Eintragungen
in die Liste der Genossen sind Formulare zu verwenden, deren
Ausfüllung dem Gerichtsschreiber obliegt; die Benachrichtigung ist