Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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630 Anh. XI2. Bekanntm., betr. d. Führ. d. Genossenschaftsreg. u. d. Anmeld. z. d. Register. 
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XI2 
Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossen- 
schaftsregisters und die Anmeldungen zu diesem Register. 
Vom 1. Juli 1899. (RGBl 347.) 
Auf Grund des 8 161 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die 
Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften (Reichs-Gesetzbl. 1898 
S. 810), hat der Bundesrath beschlossen, daß vom 1. Januar 1900 
ab an die Stelle der 88 3 bis 17 und der §§ 19 bis 35 der Be- 
stimmungen über die Führung des Genossenschaftsregisters und die 
Anmeldungen zu demselben (Reichs-Gesetzbl. 1889 S. 150) die 
folgenden Vorschriften treten: 
I. Allgemeines. 
§ 1. Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers 
bei der Führung des Genossenschaftsregisters und der Liste der Ge- 
nossen sowie bei den auf die Eintragungen bezüglichen Verhand- 
lungen bestimmen sich, soweit nicht durch Reichsgesetz oder durch 
diese Vorschriften besondere Anordnungen getroffen sind, nach den 
in den einzelnen Bundesstaaten für das Handelsregister geltenden 
Vorschriften. · 
§ 2. Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister und in 
die Liste der Genossen erfolgen auf Grund einer Verfügung des 
Registergerichts. Werden die Geschäfte des Registerführers nicht von 
einem Richter wahrgenommen, so soll die Verfügung für das Ge- 
nossenschaftsregister den Wortlaut, für die Liste der Genossen den 
Inhalt der Eintragungen feststellen. 
Die Eintragungen sind unverzüglich zu bewirken. Die erfolgte 
Eintragung ist bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken. 
§ 3. Von jeder Eintragung in das Genossenschaftsregister oder 
in die Liste der Genossen ist dem Vorstand oder den Liquidatoren 
Nachricht zu geben. Das Gleiche gilt von der Ablehnung einer be- 
antragten Eintragung. 
Diese Benachrichtigungen sowie die in den Fällen der 88 16, 
72, 76, 77, 137 des Gesetzes weiter vorgeschriebenen Benachrich- 
tigungen von Genossen und von Gläubigern oder Erben eines Ge- 
nossen können ohne Förmlichkeiten, insbesondere durch einfache Post- 
sendung erfolgen. Für die Benachrichtigungen über Eintragungen 
in die Liste der Genossen sind Formulare zu verwenden, deren 
Ausfüllung dem Gerichtsschreiber obliegt; die Benachrichtigung ist
	        
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