Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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632 Anh. XI2. Bekanntm., betr. d. Führ. d. Genossenschaftsreg. u. d. Anmeld. z. d. Register. 
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4. die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens oder der vor- 
läufigen Enthebung von Vorstandsmitgliedern und Liquidatoren 
(Gesetz §8 10, 11, 28, 84, § 85 Abs. 2); 
5. die Anmeldung der Auflösung einer Genossenschaft in den Fällen 
der 88 78, 79 des Gesetzes. . 
Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. 
§ 7. Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, die zum 
Genossenschaftsregister oder zur Liste der Genossen zu bewirken sind, 
bedarf es weder der Mitwirkung sämmtlicher Vorstandsmitglieder 
oder Liquidatoren noch, soweit nicht ein Anderes vorgeschrieben ist, 
der beglaubigten Form (zu vergl. Gesetz § 33 Abs. 2, 8 63 Abs. 2, 
§ 89). 
Sind jedoch solche Anzeigen oder Erklärungen mit rechtlicher 
Wirkung für die Genossenschaft verbunden, so müssen sie in der für 
die Willenserklärungen des Vorstandes oder der Liquidatoren vor- 
geschriebenen Form, insbesondere unter Mitwirkung der hiernach 
erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern oder Liquidatoren er- 
folgen (Gesetz §§ 25, 85). Dahin gehören die sämmtlichen Ein- 
reichungen, Anzeigen und Versicherungen, die bezüglich des Bei- 
tritts und des Ausscheidens von Genossen sowie bezüglich der Be- 
theiligung von Genossen auf weitere Geschäftsantheile von dem Vor- 
stande zur Liste der Genossen zu bewirken sind (Gesetz 8 15 Abs. 2, 
8 69, § 71 Abs. 2, § 76 Abs. 2, 8 77 Abs. 2, § 137 Abs. 2, 8 138). 
Die Einreichungen und Anzeigen können persönlich bei dem 
Gericht oder schriftlich mittelst Einsendung bewirkt werden. Im 
ersteren Falle wird über den Vorgang ein Vermerk unter Bezeich- 
nung der erschienenen Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren auf- 
genommen; im Falle schriftlicher Einreichung ist die ordnungsmäßige 
Zeichnung durch den Vorstand oder die Liquidatoren erforderlich. 
8§ 8. Ist für eine Erklärung die beglaubigte Form erforderlich 
(§ 6 und 8 36 Abs. 1 dieser Vorschriften, § 71 Abs. 2 des Ge- 
setzes), so können außer den Notaren und den sonst zuständigen Be- 
hörden und Beamten auch der Gemeindevorsteher sowie die Polizei- 
behörde die Beglaubigung der Unterschriften bewirken. 
In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Urkunde zum Ge- 
nossenschaftsregister oder zur Liste der Genossen einzureichen ist, 
genügt, sofern nicht ein Anderes vorgeschrieben ist, eine einfache Ab- 
schrift (Gesetz 8 11 Abs. 2 Nr. 3, § 28, § 69 Abs. 2). Ist die 
Einreichung einer beglaubigten Abschrift vorgeschrieben, so hat die 
Beglaubigung durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen 
Beamten oder Notar zu erfolgen (8 14 Abs. 2, § 58, 8 66 Abs. 2, 
§ 69 Abs. 1 des Gesetzes, § 31 Nr. 2, 5 dieser Vorschriften).
	        
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