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II. Eintragungen in das Genossenschaftsregister. § 12—14. 633
§ 9. Soll eine Eintragung im Genuossenschaftsregister von
Amtswegen gelöscht werden, weil sie wegen Mangels einer wesent-
lichen Voraussetzung unzulässig war (Gesetz über die Angelegen-
beiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 88§ 142, 143),1 so erfolgt die
icschung durch Eintragung des Vermerkes: „Von Amtswegen ge-
##.
Die für die Löschung unzulässiger Eintragungen im Genossen-
schaftsregister maßgebenden Vorschriften finden auch auf die Liste
er Genossen Anwendung.
§ 10. Eine Eintragung in das Genossenschaftsregister oder in
Liste der Genossen, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeu-
tung verloren hat, ist roth zu unterstreichen oder in einer ihre
Leserlichkeit nicht beeinträchtigenden Weise zu durchstreichen.
8 11. Für die Eintragungen in das Genossenschaftsregister
oder in die Liste der Genossen mit Einschluß der Vormerkungen so—
wie für die Verhandlung und Entscheidung erster Instanz über
dinträge auf solche Eintragungen werden Gebühren nicht erhoben;
e Erhebung von Auslagen findet nach 88 79, 80 und 80b des
erichtskostengesetzes statt (Gesetz 8 169). Für die Benachrichti—
hungen über Eintragungen in die Liste der Genossen werden Schreib—
gebühren nicht erhoben. #
die
II. Eintragungen in das Genossenschaftsregister.
d § 12. Das Genossenschaftsregister wird nach dem in den ein-
nen Bundesstaaten vorgeschriebenen Formulare geführt.
sist Jede Genossenschaft ist auf einem besonderen Blatte des Re-
v! ers einzutragen; die für spätere Eintragungen noch erforder-
chen Blätter sind freizulassen.
we S 13. Für jede in das Register eingetragene Genossenschaft
rden besondere Alten gehalten.
as In die Registerakten sind aufzunehmen die zur Eintragung in
SSn egister bestimmten Anmeldungen nebst den ihnen beigefügten
sonkiststucken insbesondere den Zeichnungen von Unterschriften, die
se siern dem Gericht eingereichten Urkunden und Belege, soweit
fernerh micht auf die Liste der Genossen beziehen (8 27 Abs. 4),
ehör le gerichtlichen Verfügungen sowie die Mittheilungen anderer
örden und die Nachweise über die Bekanntmachungen.
Eink 14. Jeder Eintragung ist außer der Angabe des Tages der
weisu zung und der Unterschrift des Registerführers eine Ver-
—I arf die Stelle der Registerakten beizufügen, wo sich die zu
1 S. oben S. 39.
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