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II. Eintragungen in das Genossenschaftsregister. § 15—19. 635
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tragung darf nur stattfinden, wenn zwischen der letzten der bezeich—
neten Bekanntmachungen und der Anmeldung ein Jahr verstrichen ist.
Im Uebrigen finden die Vorschriften des 8 16 Anwendung.
8 18. Die Anmeldung und Eintragung der Vorstandsmitglieder
Gesetz 8 10 Abs. 1, 8 28) hat mit dem Beginn ihres Amtes zu
erfolgen. Dasselbe gilt für den Fall der Bestellung von Stellver—
tretern behinderter Vorstandsmitglieder (Gesetz 8 35). Bei der Ein—
tragung sind die Vorstandsmitglieder nach Familiennamen, Vor-
namen, Beruf und Wohnort anzugeben.
Die Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmit-
glieds ist alsbald nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Vor-
tand anzumelden und einzutragen. Als Beendigung der Vertretungs-
befugniß gilt auch eine vorläufige Enthebung durch den Aufsichtsrath
(Gesetz § 40).
Eine Beschränkung der Vertretungsbefugniß des Vorstandes
ann nicht eingetragen werden.
§ 19. Die Errichtung einer Zweigniederlassung außerhalb des
Gerichtsbezirkes der Hauptniederlassung ist bei dem Gericht, in dessen
ezirke die erstere sich befindet, gemäß § 14 des Gesetzes zur Ein-
ragung anzumelden. Die Eintragung erfolgt nicht, bevor die Ein-
tragung der Hauptniederlassung nachgewiesen ist.
Von der bewirkten Eintragung der Zweigniederlassung hat das
Gericht dem Gerichte der Hauptniederlassung Mittheilung zu machen.
Auf Grund dieser Mittheilung wird die Errichtung der Zweig-
niederlassung im Register der Hauptniederlassung vermerkt (Gesetz
1½ die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 88 131,
A Die bei dem Gerichte der Hauptniederlassung zu bewirkenden
nmeldungen und Einreichungen zum Genossenschaftsregister haben
mit Ausnahme des Falles der Auflösung der Genossenschaft in der
gleichen Weise auch bei dem Gerichte jeder Zweigniederlassung zu
erfolgen (Gesetz 8 157 Abf. 2)
de Im Falle der Auflösung der Genossenschaft hat das Gericht
* Hauptniederlassung von der in seinem Register bewirkten Ein—
Zwcung unverzüglich zu dem Genossenschaftsregister einer jeden
theiliniederlassung Mittheilung zu machen; auf Grund dieser Mit-
* ung wird die Auflösung im Register der Zweigniederlassung
merkt. Das Gleiche gilt im Falle der Konkurseröffnung sowie
ben alle einer von Amtswegen im Register der Hauptniederlassung
irkten Löschung (88 9, 22, 23 dieser Vorschriften).
keit Wird abgesehen von den Fällen der Auflösung und der Nichtig-
er Genossenschaft eine Zweigniederlassung aufgehoben, so ist