Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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II. Eintragungen in das Genossenschaftsregister. § 15—19. 635 
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tragung darf nur stattfinden, wenn zwischen der letzten der bezeich— 
neten Bekanntmachungen und der Anmeldung ein Jahr verstrichen ist. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften des 8 16 Anwendung. 
8 18. Die Anmeldung und Eintragung der Vorstandsmitglieder 
Gesetz 8 10 Abs. 1, 8 28) hat mit dem Beginn ihres Amtes zu 
erfolgen. Dasselbe gilt für den Fall der Bestellung von Stellver— 
tretern behinderter Vorstandsmitglieder (Gesetz 8 35). Bei der Ein— 
tragung sind die Vorstandsmitglieder nach Familiennamen, Vor- 
namen, Beruf und Wohnort anzugeben. 
Die Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmit- 
glieds ist alsbald nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Vor- 
tand anzumelden und einzutragen. Als Beendigung der Vertretungs- 
befugniß gilt auch eine vorläufige Enthebung durch den Aufsichtsrath 
(Gesetz § 40). 
Eine Beschränkung der Vertretungsbefugniß des Vorstandes 
ann nicht eingetragen werden. 
§ 19. Die Errichtung einer Zweigniederlassung außerhalb des 
Gerichtsbezirkes der Hauptniederlassung ist bei dem Gericht, in dessen 
ezirke die erstere sich befindet, gemäß § 14 des Gesetzes zur Ein- 
ragung anzumelden. Die Eintragung erfolgt nicht, bevor die Ein- 
tragung der Hauptniederlassung nachgewiesen ist. 
Von der bewirkten Eintragung der Zweigniederlassung hat das 
Gericht dem Gerichte der Hauptniederlassung Mittheilung zu machen. 
Auf Grund dieser Mittheilung wird die Errichtung der Zweig- 
niederlassung im Register der Hauptniederlassung vermerkt (Gesetz 
1½ die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 88 131, 
A Die bei dem Gerichte der Hauptniederlassung zu bewirkenden 
nmeldungen und Einreichungen zum Genossenschaftsregister haben 
mit Ausnahme des Falles der Auflösung der Genossenschaft in der 
gleichen Weise auch bei dem Gerichte jeder Zweigniederlassung zu 
erfolgen (Gesetz 8 157 Abf. 2) 
de Im Falle der Auflösung der Genossenschaft hat das Gericht 
* Hauptniederlassung von der in seinem Register bewirkten Ein— 
Zwcung unverzüglich zu dem Genossenschaftsregister einer jeden 
theiliniederlassung Mittheilung zu machen; auf Grund dieser Mit- 
* ung wird die Auflösung im Register der Zweigniederlassung 
merkt. Das Gleiche gilt im Falle der Konkurseröffnung sowie 
ben alle einer von Amtswegen im Register der Hauptniederlassung 
irkten Löschung (88 9, 22, 23 dieser Vorschriften). 
keit Wird abgesehen von den Fällen der Auflösung und der Nichtig- 
er Genossenschaft eine Zweigniederlassung aufgehoben, so ist 
  
 
	        
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