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636 Anh. XI2. Bekanntm., betr. d. Führ. d. Genossenschaftsreg. u. d. Anmeld. z. d. Register.
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dies in der gleichen Weise, wie die Errichtung, bei dem Gerichte der
Zweigniederlassung zur Eintragung anzumelden und auf Grund
der Mittheilung dieses Gerichts über die bewirkte Eintragung im
Register der Hauptniederlassung zu vermerken (Gesetz über die An—
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 88 131, 147).
Wird eine Zweigniederlassung in dem Gerichtsbezirk errichtet,
welchem die Hauptniederlassung angehört, so ist nur die Errichtung
und der Ort der Zweigniederlassung durch den Vorstand anzumelden
und in dem Register bei der Hauptniederlassung einzutragen. Diese
Vorschrift findet im Falle der Aufhebung entsprechende Anwendung.
§ 20. Die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft in
das Register der Hauptniederlassung erfolgt:
1. in den Fällen der 8§ 78 und 79 des Gesetzes auf Grund der
Anmeldung des Vorstandes,
2. in den übrigen Fällen von Amtswegen, und zwar in dem Falle
des § 80 nach Eintritt der Rechtskraft des von dem Register-
gericht erlassenen Auflösungsbeschlusses, in dem Falle des § 81
auf Grund der von der zuständigen Verwaltungsgerichts= oder
Verwaltungsbehörde erster Instanz dem Registergerichte mit-
getheilten rechtskräftigen Entscheidung, durch welche die Auf-
lösung ausgesprochen ist, im Falle der Eröffnung des Konkurs-
verfahrens auf Grund der Mittheilung des Gerichtsschreibers
des Konkursgerichts (Konkursordnung § 112),z#in dem letzteren
Falle unterbleibt die Veröffentlichung der Eintragung (Gesetz
8 102).
In allen Fällen der Auflösung, außer dem Falle der Eröffnung
des Konkursverfahrens, sind die Liquidatoren von dem Vorstand
anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn die Liquidation durch die
Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren erfolgt (Gesetz 88 83,
84). Sind die Liquidatoren durch das Gericht ernannt, so geschieht
die Eintragung der Ernennung und der Abberufung von Amts-
wegen (Gesetz 8 84 Abs. 2).
Ist über die Form, in welcher die Liquidatoren ihre Willens-
erklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen
haben, insbesondere über die Zahl der Liquidatoren, welche dabei
mitwirken müssen, eine Bestimmung getroffen, so ist auch diese anzu-
melden und einzutragen (Gesetz § 85).
Im Uebrigen finden die auf den Vorstand bezüglichen Vor-
schriften des § 18 entsprechende Anwendung.
§ 21. Sobald mit der vollständigen Vertheilung des Genossen-
1 oben S. 41.