Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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638 Anh. XI2. Bekanntm., betr. d. Führ. d. Genossenschaftsreg. u. d. Anmeld. z. d. Register. 
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III. Die Eintragungen in die Liste der Genossen. 
§ 26. Die Einsicht der Liste der Genossen ist Jedem gestattet 
(Gesetz 8 12 Abs. 3). 
Die Vorschriften des § 9 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs 
über die Ertheilung von Abschriften und Bescheinigungen aus dem 
Handelsregister und aus den zu dem Handelsregister eingereichten 
Schriftstücken finden auch auf die Liste der Genossen und auf die zu 
der Liste eingereichten Schriftstücke Anwendung. 
§ 27. Die Liste der Genossen wird für jede in das Register ein- 
getragene Genossenschaft nach dem anliegenden Formulare geführt. 
Sie bildet eine besondere Beilage zum Genossenschaftsregister. 
Auf dem Titelblatte der Liste sind die Firma und der Sitz der 
Genossenschaft sowie Beginn und Ende des Geschäftsjahrs (Gesetz 
§ 8 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 6) anzugeben. 
Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben; 
eine Unterzeichnung der Eintragung ist nicht erforderlich. 
Die Anträge, Schriftstücke und Verfügungen, auf Grund deren 
die Eintragung stattfindet, sind mit der laufenden Nummer, unter 
welcher der Genosse in die Liste eingetragen ist, zu versehen und, nach 
Jahrgängen gesammelt, aufzubewahren. 
§ 28. Eine Liste der Genossen wird auch bei jedem Gerichte 
geführt, in dessen Register eine Zweigniederlassung der Genossen- 
schaft eingetragen ist. Die Eintragungen in die Liste erfolgen nicht 
auf Grund unmittelbarer Anzeigen oder Anträge der Betheiligten, 
sondern auf Grund der von dem Gerichte der Hauptniederlassung 
dem Gerichte der Zweigniederlassung gemachten Mittheilungen über 
die in der Hauptliste bewirkten Eintragungen (Gesetz § 158 Abf. 1). 
§ 29. In den Spalten 1 bis 4 werden die Mitglieder der Ge- 
nossenschaft unter laufenden Nummern nach Familiennamen, Vor- 
namen, Beruf und Wohnort eingetragen. 
Als erste Mitglieder einer zur Eintragung angemeldeten Ge- 
nossenschaft sind die Unterzeichner des Statuts einzutragen. Es ist 
darauf zu achten, daß diese auch in der mit der Anmeldung des 
Statuts von dem Vorstand eingereichten besonderen Liste (Gesetz 
§ 11 Abs. 2 Nr. 2) aufgeführt sind. 
Bei der Eintragung eines Genossen, der nach der Anmeldung 
des Statuts der Genossenschaft beitritt, hat das Gericht zu prüfen, 
ob die Beitrittserklärung (Gesetz 8§ 15) die Unterschrift des Genossen 
trägt, eine unbedingte ist und bei Genossenschaften mit unbeschränkter 
Haftpflicht oder unbeschränkter Nachschußpflicht die in den 88 120, 
127 des Gesetzes vorgeschriebene Bemerkung enthält, sowie ob die
	        
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