Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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III. Die Eintragungen in die Liste der Genossen. 8 26—31. 639 
§— — *ssrd 
Einreichung ordnungsmäßig durch den Vorstand erfolgt ist (687 
dieser Vorschriften). . . 
Auf die Echtheit der Unterschrift und die Wirksamkeit der Bei- 
trittserklärung erstreckt sich die Prüfung des Gerichts nicht; vielmehr 
leibt es im Allgemeinen den Betheiligten überlassen, Mängel in 
dieser Richtung im Wege der Klage geltend zu machen. Eine Ab- 
lehnung der Eintragung aus solchen Gründen ist jedoch nicht aus- 
geschlossen, falls die Unwirksamkeit der Beitrittserklärung, ohne daß 
es weiterer Ermittelungen bedarf, aus den dem Gerichte bekannten 
hatsachen sich als zweifellos ergiebt. 
Bei der Benachrichtigung des Genossen und des Genossenschafts- 
vorstandes über die Vornahme der Eintragung (Gesetz § 15 Absk. 4, 
oden § 3) ist die laufende Nummer, unter welcher die Eintragung 
bewirkt ist, anzugeben. 6 
§ 30. Die Spalten 5 und 6 dienen zur Eintragung der wei- 
teren Geschäftsantheile bei solchen Genossenschaften mit beschränkter 
aftpflicht, deren Statut die Betheiligung der Genossen auf mehr 
als einen Geschäftsantheil gestattet (Gesetz §§ 134 bis 137). Der 
erste Geschäftsantheil wird nicht eingetragen. 6 
Die Eintragung erfolgt auf Grund der von dem Vorstand ein- 
gereichten Betheiligungserklärung des Genossen und der schriftlichen 
ersicherung des Vorstandes, daß die übrigen Geschäftsantheile des 
enossen erreicht seien. 
Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter wel- 
cäher der Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben. " 
Hinsichtlich der Prüfung der Urkunden finden die Vorschriften 
es 8 29 Abs. 3, 4 entsprechende Anwendung. 
Bei anderen, als den im Abs. 1 bezeichneten Genossenschaften 
r die fünfte und sechste Spalte der Liste mit Rücksicht auf die Mög- 
ichkeit einer späteren Umwandlung der Genossenschaft offen zu lassen. 
31. Die Eintragung des Ausscheidens von Genossen erfolgt 
auf Grund der vom Vorstand eingereichten Urkunden. Diese sind: 
im Falle der Aufkündigung eines Genossen (Gesetz 88 65, 69) 
die Kündigungserklärung des Genossen und die schriftliche Ver- 
siherung des Vorstandes, daß die Aufkündigung rechtzeitig er- 
dolgt sei; 
im Falle der Aufkündigung des Gläubigers eines Genossen 
(Gesetz §§ 66, 69) die Kündigungserklärung des Gläubigers 
und die in Nr. 1 bezeichnete Versicherung des Vorstandes, außer- 
dem beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen Urtheils oder 
sonstigen Schuldtitels und des Beschlusses, durch welchen das 
Geschäftsguthaben des Genossen für den Gläubiger gepfändet 
 
	        
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