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642 Anh. XI2. Bekanntm., betr. d. Führ. d. Genossenschaftsreg. u. d. Anmeld. z. d. Register.
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desjenigen Geschäftsjahrs, in welchem der Todesfall eingetreten ist,
als Zeitpunkt des Ausscheidens einzutragen.
Auf den Fall des Ausscheidens durch Uebertragung des Ge-
schäftsguthabens finden die vorstehenden Bestimmungen keine An-
wendung. In diesem Falle wird das Ausscheiden unmittelbar durch
die Eintragung wirksam; der Tag der letzteren ist deshalb auch der
Zeitpunkt des Ausscheidens und als solcher in der Liste zu vermerken.
§ 35. Vormerkungen zur Sicherung des Ausscheidens (Gesetz
§ 71) werden in den Spalten 7 und 8 eingetragen. Die Ein-
tragung erfolgt auf Antrag des Genossen, welcher das Ausscheiden
beansprucht, im Falle des § 66 des Gesetzes auf Antrag des Gläu-
bigers des Genossen. Die Thatsachen, auf welche der Anspruch ge-
gründet wird (rechtzeitig bewirkte Aufkündigung, Uebertragung des
Geschäftsguthabens, Tod des Erblassers u. s. w.), sind anzugeben;
des Nachweises oder der Glaubhaftmachung bedarf es nicht.
Der Zeitpunkt, zu welchem das Ausscheiden beansprucht wird,
ist ebenfalls in der Spalte 8 anzugeben. Er bestimmt sich nach den
Grundsätzen, welche maßgebend sein würden, wenn statt der Vor-
merkung das Ausscheiden selbst einzutragen wäre (8 34). In der
Spalte 9 wird der hiernach vorgemerkte Zeitpunkt erst eingetragen,
wenn das Ausscheiden durch Anerkenntniß des Vorstandes oder
durch rechtskräftiges Urtheil festgestellt ist und dies in die Liste ein-
getragen wird (Gesetz § 71 Abs. 2).
§ 36. Ist die Unwirksamkeit einer Eintragung durch eine über-
einstimmende Erklärung des betheiligten Genossen und des Vor-
standes der Genossenschaft in beglaubigter Form anerkannt oder
durch rechtskräftiges Urtheil festgestellt, so ist dies auf Antrag eines
der beiden Theile in der letzten Spalte einzutragen.
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer
Eintragung vorkommen, sind von dem Gerichte durch einen Ver-
merk in der letzten Spalte zu berichtigen.
§ 37. Die Liste der Genossen ist dauernd aufzubewahren.
Auf die nach Jahrgängen gesammelten Anträge, Schriftstücke
und Verfügungen (8 27 Abs. 4) findet die Vorschrift des g 26
Abs. 2 entsprechende Anwendung.