— —
644 Anh. XII. Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschr. Haftung v. 20. April 1892.83—8.
–— —„
Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund
einer gerichtlich oder notariell errichteten oder beglaubigten Voll-
macht zulässig.
§ 3. Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2. den Gegenstand des Unternehmens,
3. den Betrag des Stammkapitals,
4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital
zu leistenden Einlage (Stammeinlage).
Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein
oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapital-
einlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auf-
erlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme
in den Gesellschaftsvertrag.
§ 4. Die Firma der Gesellschaft muß entweder von dem
Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein, oder die Namen der
Gesellschafter oder den Namen wenigstens eines derselben mit einem
das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zu-
satze enthalten.
Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in
die Firma nicht ausgenommen werden. Die Beibehaltung der Firma
eines auf die Gesellschaft übergegangenen Geschäfts (Handelsgesetz-
buch § 22 [Art. 22)) wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche
Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“ enthalten.
§ 5. Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens
zwanzigtausend Mark, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß
mindestens fünfhundert Mark betragen.
Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere
Stammeinlagen übernehmen.
Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesell-
schafter verschieden bestimmt werden. Derselbe muß in Mark durch
hundert theilbar sein. Der Gesammtbetrag der Stammeinlagen mu
mit dem Stammkkapital übereinstimmen.
— —
4. über die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder;
5. über die Jahresrechnung und Vertheilung des Gewinns;
6. über die Auflösung der Gesellschaft und die nach derselben eintretende
Vermögensvertheilung.
13. Die Gesellschaften, welche die im 8 11 erwähnte Fähigkeit durch
Beschluß des Bundesraths erhalten haben, unterstehen der Aussicht des Reichs-
kanzlers. Die einzelnen Befugnisse desselben sind in den Gesellschaftsvertrag
aufzunehmen.