Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
644 Anh. XII. Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschr. Haftung v. 20. April 1892.83—8. 
–— —„ 
  
  
Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund 
einer gerichtlich oder notariell errichteten oder beglaubigten Voll- 
macht zulässig. 
§ 3. Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft, 
2. den Gegenstand des Unternehmens, 
3. den Betrag des Stammkapitals, 
4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital 
zu leistenden Einlage (Stammeinlage). 
Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein 
oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapital- 
einlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auf- 
erlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme 
in den Gesellschaftsvertrag. 
§ 4. Die Firma der Gesellschaft muß entweder von dem 
Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein, oder die Namen der 
Gesellschafter oder den Namen wenigstens eines derselben mit einem 
das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zu- 
satze enthalten. 
Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in 
die Firma nicht ausgenommen werden. Die Beibehaltung der Firma 
eines auf die Gesellschaft übergegangenen Geschäfts (Handelsgesetz- 
buch § 22 [Art. 22)) wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche 
Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“ enthalten. 
§ 5. Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens 
zwanzigtausend Mark, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß 
mindestens fünfhundert Mark betragen. 
Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere 
Stammeinlagen übernehmen. 
Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesell- 
schafter verschieden bestimmt werden. Derselbe muß in Mark durch 
hundert theilbar sein. Der Gesammtbetrag der Stammeinlagen mu 
mit dem Stammkkapital übereinstimmen. 
— — 
4. über die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder; 
5. über die Jahresrechnung und Vertheilung des Gewinns; 
6. über die Auflösung der Gesellschaft und die nach derselben eintretende 
Vermögensvertheilung. 
13. Die Gesellschaften, welche die im 8 11 erwähnte Fähigkeit durch 
Beschluß des Bundesraths erhalten haben, unterstehen der Aussicht des Reichs- 
kanzlers. Die einzelnen Befugnisse desselben sind in den Gesellschaftsvertrag 
aufzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.