Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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646 Anh. TII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892. 8 9-16. 
Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung 
bei dem Gerichte zu zeichnen. 
§ 9. Die Anmeldenden haften der Gesellschaft solidarisch für 
die Richtigkeit ihrer Angaben hinsichtlich der auf die Stammein- 
lagen gemachten Leistungen (8§ 7 Absatz 2). 
Verzichtleistungen oder Vergleiche der Gesellschaft in Betreff der 
ihr nach Absatz 1 zustehenden Ersatzansprüche sind unwirksam, so- 
weit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft er- 
forderlich ist. Auf einen Vergleich, welchen der Ersatzpflichtige im 
Falle der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung oder Beseitigung 
des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern abschließt, sindet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ver- 
jähren in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das 
Handelsregister. 
§ 10. Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die 
Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unter- 
nehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des 
Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzu- 
geben. 
Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über 
die Zeitdauer der Gesellschaft oder über die Befugniß der Geschäfts- 
führer oder Liquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft, so sind 
auch diese Bestimmungen einzutragen. 
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt 
gemacht wird, sind außer dem Inhalte der Eintragung die nach § 5 
Absatz 4 getroffenen Festsetzungen und, sofern der Gesellschaftsvertrag 
besondere Bestimmungen über die Form enthält, in welcher öffent- 
liche Bekanntmachungen der Gesellschaft erlassen werden, auch diese 
Bestimmungen aufzunehmen. 
§ 11. Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes 
der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als 
solche nicht. 
Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt 
worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 
§ 12. Auf die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung 
in das Handelsregister eines Gerichts, in dessen Bezirke sie eine 
Zweigniederlassung besitzt, finden die Bestimmungen im 8§ 8 Ab- 
satz 1 und 2 keine Anwendung. Der Anmeldung ist eine von dem 
Gerichte der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift des Gesell- 
schaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen. 
Die Eintragung hat die im 8 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten
	        
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