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646 Anh. TII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892. 8 9-16.
Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung
bei dem Gerichte zu zeichnen.
§ 9. Die Anmeldenden haften der Gesellschaft solidarisch für
die Richtigkeit ihrer Angaben hinsichtlich der auf die Stammein-
lagen gemachten Leistungen (8§ 7 Absatz 2).
Verzichtleistungen oder Vergleiche der Gesellschaft in Betreff der
ihr nach Absatz 1 zustehenden Ersatzansprüche sind unwirksam, so-
weit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft er-
forderlich ist. Auf einen Vergleich, welchen der Ersatzpflichtige im
Falle der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung oder Beseitigung
des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern abschließt, sindet diese
Bestimmung keine Anwendung.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ver-
jähren in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister.
§ 10. Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die
Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unter-
nehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des
Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzu-
geben.
Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über
die Zeitdauer der Gesellschaft oder über die Befugniß der Geschäfts-
führer oder Liquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft, so sind
auch diese Bestimmungen einzutragen.
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt
gemacht wird, sind außer dem Inhalte der Eintragung die nach § 5
Absatz 4 getroffenen Festsetzungen und, sofern der Gesellschaftsvertrag
besondere Bestimmungen über die Form enthält, in welcher öffent-
liche Bekanntmachungen der Gesellschaft erlassen werden, auch diese
Bestimmungen aufzunehmen.
§ 11. Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes
der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als
solche nicht.
Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt
worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
§ 12. Auf die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung
in das Handelsregister eines Gerichts, in dessen Bezirke sie eine
Zweigniederlassung besitzt, finden die Bestimmungen im 8§ 8 Ab-
satz 1 und 2 keine Anwendung. Der Anmeldung ist eine von dem
Gerichte der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift des Gesell-
schaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen.
Die Eintragung hat die im 8 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten