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Abschnitt II. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 649
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besteht oder welche durch Aufrechnung einer für die Ueberlassung von
ermögensgegenständen zu gewährenden Vergütung bewirkt wird,
efreit den Gesellschafter von seiner Verpflichtung nur, soweit sie in
usführung einer nach 85 Absatz 4 getroffenen Bestimmung erfolgt.
820. Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage
eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Ent—
richtung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet.
§ 21. Im Falle verzögerter Einzahlung kann an den säumigen
Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer
zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit
Umn Geschäftsantheil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, er-
assen werden. Die Aufforderung erfolgt mittelst eingeschriebenen
riefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter
seines Geschäftsantheils und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten
er Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittelst
eingeschriebenen Briefes.
B Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen
. ctrage oder den später auf den Geschäftsantheil eingeforderten Be-
ragen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Ge-
sellschafter verhaftet.
8 22. Wegen des von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht
hlten Betrages der Stammeinlage ist der Gesellschaft der letzte
jeder frühere, bei der Gesellschaft angemeldete Rechtsvorgänger
Ausgeschlossenen verhaftet.
in früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung
essen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum
* eise des Gegentheils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung
* bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn
re Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benach-
ötigung von derselben erfolgt ist.
Funndie Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der
ahl von fünf Jahren auf die Stammeinlage eingeforderten Ein-
de Ungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem
ebergang des Geschäftsantheils auf den Rechtsnachfolger ord-
smäßig angemeldet ist.
Bet Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen
kages den Geschäftsantheil des ausgeschlossenen Gesellschafters.
vor 8 23. Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechts-
antheingern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäfts-
eil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine
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