Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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650 Anh. XII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892.824—31. 
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andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen 
Gesellschafters zulässig. 
§ 24. Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungs- 
pflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsantheils ge- 
deckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag 
nach Verhältniß ihrer Geschäftsantheile aufzubringen. Beiträge, 
welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden 
nach dem bezeichneten Verhältniß auf die Uebrigen vertheilt. 
§ 25. Von den in den 88 21 bis 24 bezeichneten Rechts- 
folgen können die Gesellschafter nicht befreit werden. 
§ 26. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die 
Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Ein- 
forderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen 
können. 
Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältniß der Ge- 
schäftsantheile zu erfolgen. 
Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrage auf cinen 
bestimmten, nach Verhältniß der Geschäftsantheile festzusetzenden Be- 
trag beschränkt werden. 
§ 27. Ist die Nachschußpflicht nicht auf einen bestimmten Be- 
trag beschränkt, so hat jeder Gesellschafter, falls er die Stammeinlage 
vollständig eingezahlt hat, das Recht, sich von der Zahlung des auf 
den Geschäftsantheil eingeforderten Nachschusses dadurch zu befreien, 
daß er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzah- 
lung den Geschäftsantheil der Gesellschaft zur Befriedigung aus dem- 
selben zur Verfügung stellt. Ebenso kann die Gesellschaft, wenn der 
Gesellschafter binnen der angegebenen Frist weder von der bezeich- 
neten Befugniß Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, dem- 
selben mittelst eingeschriebenen Briefes erklären, daß sie den Geschäfts- 
antheil als zur Verfügung gestellt betrachte. 
Die Gesellschaft hat den Geschäftsantheil innerhalb eines Monats 
nach der Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft im Wege 
öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen. Eine andere Art des 
Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig. Ein 
nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses 
verbleibender Ueberschuß gebührt dem Gesellschafter. 
Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht 
zu erlangen, so fällt der Geschäftsantheil der Gesellschaft zu. Dieselbe 
ist befugt, den Antheil für eigene Rechnung zu veräußern. 
Im Gesellschaftsvertrage kann die Anwendung der vorstehenden 
Bestimmungen auf den Fall beschränkt werden, daß die auf den
	        
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