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Abschnitt II. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 651
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Geschäftsantheil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag
überschreiten.
8 28. Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten Betrag
beschränkt, so finden, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes
festgesetzt ist, im Falle verzögerter Einzahlung von Nachschüssen die
auf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüglichen Vorschriften der
21 bis 23 entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt im Falle
des 827 Absatz 4 auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht, soweit
die Nachschüsse den im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Betrag nicht
überschreiten. .
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Ein-
forderung von Nachschüssen, auf deren Zahlung die Vorschriften der
21 bis 23 Anwendung finden, schon vor vollständiger Ein-
orderung der Stammeinlagen zulässig ist.
29. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den nach der
jährlichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn, soweit nicht im Ge-
ellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist. .
Die Vertheilung erfolgt nach Verhältniß der Geschäftsantheile.
Im Gesellschaftsvertrage kann ein anderer Maßstab der Vertheilung
esstgesetzt werden.
§ 30. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche
ermegen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt
en.
— Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung
sches erlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesell-
Vafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor
ddauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß
Guch die im Gesellschaftsvertrage für die Bekanntmachungen der
orlellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung
kaster durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
2 #umten öffentlichen Blätter bekannt gemacht ist. Im Falle des
ein Absatz 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Voll-
ge zahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse
en als nicht eingezogen. .
gel 31. Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider
eistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
sal- ar der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Er-
Ges ung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der
ellschaftsgläubiger erforderlich ist.
hafter t die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so
der 3& für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung
esellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter