Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt II. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 651 
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Geschäftsantheil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag 
überschreiten. 
8 28. Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten Betrag 
beschränkt, so finden, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes 
festgesetzt ist, im Falle verzögerter Einzahlung von Nachschüssen die 
auf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüglichen Vorschriften der 
21 bis 23 entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt im Falle 
des 827 Absatz 4 auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht, soweit 
die Nachschüsse den im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Betrag nicht 
überschreiten. . 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Ein- 
forderung von Nachschüssen, auf deren Zahlung die Vorschriften der 
21 bis 23 Anwendung finden, schon vor vollständiger Ein- 
orderung der Stammeinlagen zulässig ist. 
29. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den nach der 
jährlichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn, soweit nicht im Ge- 
ellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist. . 
Die Vertheilung erfolgt nach Verhältniß der Geschäftsantheile. 
Im Gesellschaftsvertrage kann ein anderer Maßstab der Vertheilung 
esstgesetzt werden. 
§ 30. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche 
ermegen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt 
en. 
  
— Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung 
sches erlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesell- 
Vafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor 
ddauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß 
Guch die im Gesellschaftsvertrage für die Bekanntmachungen der 
orlellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung 
kaster durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister 
2 #umten öffentlichen Blätter bekannt gemacht ist. Im Falle des 
ein Absatz 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Voll- 
ge zahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse 
en als nicht eingezogen. . 
gel 31. Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider 
eistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. 
sal- ar der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Er- 
Ges ung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der 
ellschaftsgläubiger erforderlich ist. 
hafter t die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so 
der 3& für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung 
esellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter
	        
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