Vorrede zur fünfken Auflage.
Die in das Handelsrecht einschlagenden Rechtsvorschriften sind
jetzt noch weniger als früher allein in dem neuen Handelsgesetzbuche
und in der Wechselordnung zu finden.
Auch die Reichsjustizgesetze, das Strafgesetzbuch, die Reichs—
Konkurs-, die Reichs-Gewerbe-Ordnung, das Gesetz über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit usw., vor allen Dingen
aber das Bürgerliche Gesetzbuch müssen herangezogen werden. Wird
doch namentlich auf dieses im neuen Handelsgesetzbuche oft genug
verwiesen und empfangen doch vielfach die lückenhaften Normen
des letzteren in dem ersteren die erforderliche Ergänzung und oft
genug erst die richtige Bedeutung.
Die von mir besorgte Ausgabe beabsichtigt, dieses ganze Material
zusammenzufassen. Darum sind keine Erklärungen zum Gesetzestexte
gegeben, wohl aber die einschlagenden Bestimmungen der gesamten
Reichsgesetzgebung mit abgedruckt und sämtliche Nebengesetze im
Anhange mitgeteilt worden.
Ich glaube damit einem Bedürfnisse für die Vorlesungen über
Handelsrecht, welches ich wenigstens stets empfunden habe, und wel-
ches durch keine der bisherigen Ausgaben befriedigt wird, abzuhelfen.
Aber auch für kaufmännische Kreise und für die juristischen Praktiker,
selbst für den Theoretiker, meine ich, wird es wertvoll sein, den ge-
samten Rechtsstoff zusammengefaßt zu haben. Sind doch die erste-
ren noch weniger als die jungen Juristen in der Lage, sich das in dem
Gesebuche enthaltene Material nach allen Seiten hin ergänzen zu
önnen.
Auf der Grundlage des alten Handelsgesetzbuches hat sich eine
reiche Literatur entfaltet, und eine bedeutsame Rechtsprechung
hat es nach allen Seiten ausgebaut. Beide sind zum Teil durch
die Normen des neuen Handelsgesetzbuches veraltet. Aber auch da,
wo dieses nur die alten Rechtssätze, zuweilen wörtlich, wiederholt,
liegt darin eine Schwierigkeit für die Benutzung der alten Judikatur
II