Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Vorrede zur fünfken Auflage. 
  
Die in das Handelsrecht einschlagenden Rechtsvorschriften sind 
jetzt noch weniger als früher allein in dem neuen Handelsgesetzbuche 
und in der Wechselordnung zu finden. 
Auch die Reichsjustizgesetze, das Strafgesetzbuch, die Reichs— 
Konkurs-, die Reichs-Gewerbe-Ordnung, das Gesetz über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit usw., vor allen Dingen 
aber das Bürgerliche Gesetzbuch müssen herangezogen werden. Wird 
doch namentlich auf dieses im neuen Handelsgesetzbuche oft genug 
verwiesen und empfangen doch vielfach die lückenhaften Normen 
des letzteren in dem ersteren die erforderliche Ergänzung und oft 
genug erst die richtige Bedeutung. 
Die von mir besorgte Ausgabe beabsichtigt, dieses ganze Material 
zusammenzufassen. Darum sind keine Erklärungen zum Gesetzestexte 
gegeben, wohl aber die einschlagenden Bestimmungen der gesamten 
Reichsgesetzgebung mit abgedruckt und sämtliche Nebengesetze im 
Anhange mitgeteilt worden. 
Ich glaube damit einem Bedürfnisse für die Vorlesungen über 
Handelsrecht, welches ich wenigstens stets empfunden habe, und wel- 
ches durch keine der bisherigen Ausgaben befriedigt wird, abzuhelfen. 
Aber auch für kaufmännische Kreise und für die juristischen Praktiker, 
selbst für den Theoretiker, meine ich, wird es wertvoll sein, den ge- 
samten Rechtsstoff zusammengefaßt zu haben. Sind doch die erste- 
ren noch weniger als die jungen Juristen in der Lage, sich das in dem 
Gesebuche enthaltene Material nach allen Seiten hin ergänzen zu 
önnen. 
Auf der Grundlage des alten Handelsgesetzbuches hat sich eine 
reiche Literatur entfaltet, und eine bedeutsame Rechtsprechung 
hat es nach allen Seiten ausgebaut. Beide sind zum Teil durch 
die Normen des neuen Handelsgesetzbuches veraltet. Aber auch da, 
wo dieses nur die alten Rechtssätze, zuweilen wörtlich, wiederholt, 
liegt darin eine Schwierigkeit für die Benutzung der alten Judikatur 
II
	        
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