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652 Anh. XII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892.8 32—40.
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nach Verhältniß ihrer Geschäftsantheile. Beiträge, welche von ein—
zelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem be—
zeichneten Verhältniß auf die übrigen vertheilt.
Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen
zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren; die
Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die
Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. Fällt dem
Verpflichteten eine bösliche Handlungsweise zur Last, so findet die
Bestimmung keine Anwendung.
Für die in den Fällen des Absatz 3 geleistete Erstattung einer
Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in
Betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, soli-
darisch zum Ersatze verpflichtet.
§ 32. Liegt die im § 31 Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung
nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Falle verpflichtet, Be-
träge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnantheile bezogen
haben, zurückzuzahlen.
§ 33. Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsantheile, auf welche
die Stammeinlage noch nicht vollständig eingezahlt ist, nicht erwerben-
Sie soll auch eigene Geschäftsantheile, auf welche die Stamm-
einlage vollständig eingezahlt ist, nicht erwerben, sofern nicht der
Erwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vot-
handenen Vermögen geschehen kann.
§ 34. Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsantheilen
darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrage zugelassen ist
Ohne die Zustimmung des Antheilsberechtigten findet die Ein—
ziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem
Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsantheil erworben
hat, im Gesellschaftsvertrage festgesetzt waren.
Die Bestimmung im § 30 Absatz 1 bleibt unberührt.
Dritter Abschnitt.
Vertretung und Geschäftsführung.
§ 35. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.
Dieselben haben in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten
Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft
zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung
und Zeichnung durch sämmtliche Geschäftsführer erfolgen. Ist der