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Abschnitt III. Vertretung und Geschäftsführung. 655
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4. der Betrag des im Gesellschaftsvertrage bestimmten Stamm-
kapitals ist unter die Passiva aufzunehmen. Das Gleiche
gilt von dem Betrage eines jeden Reserve= und Erneuerungs-
fonds, sowie von dem Gesammtbetrage der eingezahlten Nach-
schüsse, soweit nicht die Verwendung einer Abschreibung der
betreffenden Passivposten begründet;
5. der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und Passiva
sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der
Bilanz besonders angegeben werden.
§ 43. 44.] Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten
der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
anzuwenden.
Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der
Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
Insvbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Be-
stimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung
es Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht
deer den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsantheile
er Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch
finden die Bestimmungen im 89 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
. oweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft
assorderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch
ackt aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der
ssellschafter gehandelt haben.
5 ie Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ver—
lähren in fünf Jahren.
gelt s 44. (45.] Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften
en auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
An 8 45. 46.] Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den
lielegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Bezug auf die
bestrrung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung derselben
nach'men sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
dem Gesellschaftsvertrage.
vert In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschafts—
rages finden die Vorschriften der 88 46 bis 51 Anwendung.
1 8 46. /47.) Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
Die Feststellung der Jahresbilanz und die Vertheilung des aus
erselben sich ergebenden Reingewinns;
à d Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;
4. die Rückzahlung von Nachschüssen;
ie Theilung sowie die Einziehung von Geschäftsantheilen;