Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt III. Vertretung und Geschäftsführung. 655 
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4. der Betrag des im Gesellschaftsvertrage bestimmten Stamm- 
kapitals ist unter die Passiva aufzunehmen. Das Gleiche 
gilt von dem Betrage eines jeden Reserve= und Erneuerungs- 
fonds, sowie von dem Gesammtbetrage der eingezahlten Nach- 
schüsse, soweit nicht die Verwendung einer Abschreibung der 
betreffenden Passivposten begründet; 
5. der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und Passiva 
sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der 
Bilanz besonders angegeben werden. 
§ 43. 44.] Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten 
der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes 
anzuwenden. 
Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der 
Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. 
Insvbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Be- 
stimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung 
es Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht 
deer den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsantheile 
er Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch 
finden die Bestimmungen im 89 Absatz 2 entsprechende Anwendung. 
. oweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft 
assorderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch 
ackt aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der 
ssellschafter gehandelt haben. 
5 ie Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ver— 
lähren in fünf Jahren. 
gelt s 44. (45.] Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften 
en auch für Stellvertreter von Geschäftsführern. 
An 8 45. 46.] Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den 
lielegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Bezug auf die 
bestrrung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung derselben 
nach'men sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, 
dem Gesellschaftsvertrage. 
vert In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschafts— 
rages finden die Vorschriften der 88 46 bis 51 Anwendung. 
1 8 46. /47.) Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 
Die Feststellung der Jahresbilanz und die Vertheilung des aus 
erselben sich ergebenden Reingewinns; 
à d Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen; 
4. die Rückzahlung von Nachschüssen; 
ie Theilung sowie die Einziehung von Geschäftsantheilen; 
 
	        
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