Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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656 Anh. XII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892.847—51. 
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5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie 
die Entlastung derselben; 
6. die Maßregeln zur Prüfung und Ueberwachung der Geschäfts— 
führung; 
7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevoll- 
mächtigten zum gesammten Geschäftsbetriebe; 
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesell- 
schaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäfts- 
führer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der 
Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer 
zu führen hat. 
§ 47. I48.] Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten 
der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschluß- 
fassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. · 
Jede hundert Mark eines Geschäftsantheils gewähren eine 
Stimme. 
Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, 
Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet 
oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein 
Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für Andere ausüben 
Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines 
Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts- 
streites gegenüber einem Gesellschafter betrifft. 
§ 48. (49.] Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Ver- 
sammlungen gefaßt. 
Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn 
sämmtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung 
oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden 
erklären. . 
§49.[50.]DieVersammlungderGefellschafterwird durch 
die Geschäftsführer berufen. 
Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, 
wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. 
Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich bernfen 
werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des 
Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergiebt, daß die Hälfte des 
Stammkapitals verloren ist. 
§ 50. 51.] Gesellschafter, deren Stammantheile zusammer 
mindestens dem zehnten Theile des Stammkapitals entsprechen, sin 
berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung 
der Versammlung zu verlangen. G 
In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht, zu ver
	        
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