.
656 Anh. XII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892.847—51.
— —ffl Ô
— —
5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie
die Entlastung derselben;
6. die Maßregeln zur Prüfung und Ueberwachung der Geschäfts—
führung;
7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevoll-
mächtigten zum gesammten Geschäftsbetriebe;
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesell-
schaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäfts-
führer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der
Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer
zu führen hat.
§ 47. I48.] Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten
der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschluß-
fassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. ·
Jede hundert Mark eines Geschäftsantheils gewähren eine
Stimme.
Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form,
Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet
oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein
Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für Andere ausüben
Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts-
streites gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
§ 48. (49.] Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Ver-
sammlungen gefaßt.
Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn
sämmtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung
oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden
erklären. .
§49.[50.]DieVersammlungderGefellschafterwird durch
die Geschäftsführer berufen.
Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen,
wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich bernfen
werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des
Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergiebt, daß die Hälfte des
Stammkapitals verloren ist.
§ 50. 51.] Gesellschafter, deren Stammantheile zusammer
mindestens dem zehnten Theile des Stammkapitals entsprechen, sin
berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung
der Versammlung zu verlangen. G
In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht, zu ver