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Abschnitt IV. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. 659
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ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das
erhöhte Kapital durch Uebernahme von Stammeinlagen gedeckt ist.
Die Bestimmung im 8 7 Absatz 2 über die vor der Anmeldung
des Gesellschaftsvertrages zu leistende Einzahlung, sowie die Be-
timmung im § 8 Absatz 2 über die in der Anmeldung abzugebende
ersicherung finden entsprechende Anwendung.
Der Anmeldung sind beizufügen: 6
1. die im § 55 Absatz 1 bezeichneten Erklärungen oder eine
beglaubigte Abschrift derselben;
-eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Per-
sonen, welche die neuen Stammeinlagen übernommen haben;
aus der Liste muß der Betrag der von Jedem übernommenen
Einlage ersichtlich sein.
In Bezug auf die Verantwortlichkeit der Anmeldenden für die
Richtigkeit ihrer Angaben finden die Bestimmungen im § 9VN ent-
brechende Anwendung.
8 58. 59.] Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur
unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen erfolgen:
der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von
den Geschäftsführern zu drei verschiedenen Malen durch die im
§ 30 Absatz 2 bezeichneten Blätter bekannt gemacht werden; in
diesen Bekanntmachungen sind zugleich die Gläubiger der Ge-
sellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden; die aus
den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer
Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mittheilung
zur Anmeldung aufzufordern;
die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der
Herabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen An-
3 sprüche zu befriedigen oder sicherzustellen;
die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in
das Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit
dem Tage, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den
öffentlichen Blättern zum dritten Male stattgefunden hat;
mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses
einzureichen; zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung
abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft
gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, be-
friedigt oder sichergestellt sind.
Sta Die Bestimmung im § 5 Absatz 1 über den Mindestbetrag des
Zwonmkapitals bleibt unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum
Erl der Zurückzahlung von Stammeinlagen oder zum Zweck des
asses der auf diese geschuldeten Einzahlungen, so darf der ver-
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