Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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660 Anh. XII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892.859—60. 
bleibende Betrag der Stammeinlagen nicht unter den im 8 5 Absatz! 
und 3 bezeichneten Betrag herabgehen. 
8 59. [59a.] Auf die Anmeldungen zu dem Handelsregister 
eines Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweignieder- 
lassung besitzt, finden die Bestimmungen im § 5 Absatz 2, Absatz 3 
Nr. 1 und im 8§ 58 Absatz 1 Nr. 4 keine Anwendung. 
  
Fünfter Abschnitt. 
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 
§ 60. l60.] Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird 
aufgelöst: 
1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 
2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im 
Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes bestimmt ist, einer Mehr- 
heit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen; 
3. durch gerichtliches Urtheil oder durch Entscheidung des Ver- 
waltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen 
der §§ 61 und 62; 
4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Ver- 
fahren nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder 
auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können die Ge- 
sellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. 
Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe fest- 
gesetzt werden. 
§ 61. Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urtheil auf- 
gelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich 
wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, 
wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. « 
Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie 
kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsantheile 
zusammen mindestens dem zehnten Theile des Stammkapitals ent- 
sprechen. „ 
Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, im 
dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
§ 62. Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch ge- 
fährdet, daß die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder 
gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen 
lassen, kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspru 
auf Entschädigung stattfindet. » " 
Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich 
nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden
	        
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