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660 Anh. XII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892.859—60.
bleibende Betrag der Stammeinlagen nicht unter den im 8 5 Absatz!
und 3 bezeichneten Betrag herabgehen.
8 59. [59a.] Auf die Anmeldungen zu dem Handelsregister
eines Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweignieder-
lassung besitzt, finden die Bestimmungen im § 5 Absatz 2, Absatz 3
Nr. 1 und im 8§ 58 Absatz 1 Nr. 4 keine Anwendung.
Fünfter Abschnitt.
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft.
§ 60. l60.] Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird
aufgelöst:
1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im
Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes bestimmt ist, einer Mehr-
heit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen;
3. durch gerichtliches Urtheil oder durch Entscheidung des Ver-
waltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen
der §§ 61 und 62;
4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Ver-
fahren nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder
auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können die Ge-
sellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe fest-
gesetzt werden.
§ 61. Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urtheil auf-
gelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich
wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende,
wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. «
Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie
kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsantheile
zusammen mindestens dem zehnten Theile des Stammkapitals ent-
sprechen. „
Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, im
dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
§ 62. Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch ge-
fährdet, daß die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder
gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen
lassen, kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspru
auf Entschädigung stattfindet. » "
Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich
nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden