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660 Anh. XII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892.859—60.
bleibende Betrag der Stammeinlagen nicht unter den im 8 5 Absatz!
und 3 bezeichneten Betrag herabgehen.
8 59. [59a.] Auf die Anmeldungen zu dem Handelsregister
eines Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweigniederlassung
besitzt, finden die Bestimmungen im § 5 Absatz 2, Absatz 3
Nr. 1 und im 8§ 58 Absatz 1 Nr. 4 keine Anwendung.
Fünfter Abschnitt.
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft.
§ 60. l60.] Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird
aufgelöst:
1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im
Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes bestimmt ist, einer Mehrheit
von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen;
3. durch gerichtliches Urtheil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts
oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen
der §§ 61 und 62;
4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Verfahren
nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder
auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können die Gesellschafter
die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt
werden.
§ 61. Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urtheil aufgelöst
werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich
wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende,
wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. «
Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie
kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsantheile
zusammen mindestens dem zehnten Theile des Stammkapitals entsprechen.
„
Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, im
dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
§ 62. Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet,
daß die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder
gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen
lassen, kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspru
auf Entschädigung stattfindet. » "
Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich
nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden