Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
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Abschnitt V. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 661 
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Vorschriften. Wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, kann 
le Auflösung nur durch gerichtliches Erkenntniß auf Betreiben der 
höheren Verwaltungsbehörde erfolgen. Ausschließlich zuständig ist 
in diesem Falle das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft 
ihren Sitz hat. 
8 63. Ueber das Vermögen der Gesellschaft findet das Konkurs- 
verfahren außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit auch in dem 
Falle der Ueberschuldung statt. 
Die auf das Konkursverfahren über das Vermögen einer Aktien- 
gesellschaft bezüglichen Vorschriften im § 207 Absatz 2, 8 208 
193 Absatz 2, 8 194|1 der Konkursordnung finden auf die Ge- 
sellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung. 
§ 64. Die Geschäftsführer haben die Eröffnung des Konkurs- 
verfahrens zu beantragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesell- 
schaft eintritt oder aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe 
es Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz Ueberschuldung sich ergiebt. 
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatze aller nach 
artem Beitpunkt geleisteten Zahlungen verpflichtet. Auf den Ersatz- 
pruch finden die Bestimmungen im § 43 Absatz 3 und 4 ent- 
prechende Anwendung. 
§ 65. Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des 
onkursverfahrens zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
* Gleiche gilt von einer Fortsetzung der Gesellschaft in den im 
60 Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen. 
M Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen 
alen durch die im § 30 Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter 
Elannt zu machen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die 
aubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. 
K 8 66. In den Fällen der Auflösung außer dem Falle des 
onlursverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, 
bemm nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß 
r esellschafter anderen Personen übertragen wird. 
sam Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsantheile zu- 
sprenen mindestens dem zehnten Theile des Stammkapitals ent- 
tor chen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquida- 
en durch das Gericht (§ 7 Absatz 1) erfolgen. 
unte Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht 
—3 Voraussetzung wie die Bestellung skattiinden. dühn- 
—elche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch 
  
dies 
n 
  
Siehe oben zu HGB #§ 292, S. 143.
	        
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