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662 Anh. XII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892.8 67—76.
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Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen
sie bestellt sind, abberufen werden.
§ 67. Die ersten Liquidatoren sind durch die Geschäftsführer,
jede Aenderung in den Personen der Liquidatoren sowie eine Be-
endigung ihrer Vertretungsbefugniß ist durch die Liquidatoren zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Be-
stellung der Liquidatoren oder über die Aenderung in den Personen
derselben beizufügen. Diese Vorschrift findet auf die Anmeldung zum
Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung.
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung
von Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung
bei dem Gerichte zu zeichnen.
§ 68. Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung
bestimmten Form ihre Willenserklärung kundzugeben und für die
Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die
Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Liquidatoren erfolgen.
Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren
der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden
Firma ihre Namensunterschrift beifügen.
§ 69. I70.] Bis zur Beendigung der Liquidation kommen
ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf die Rechts-
verhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des
zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den
Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der
Liquidation nicht ein Anderes ergiebt.
Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auf-
lösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Vertheilung des Vermögens
bestehen.
§ 70. I71.] Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte
zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu er-
füllen, die Forderungen derselben einzuziehen, und das Vermögen de
Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich
und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Ge-
schäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
§ 71. I72.] Die Liquidatoren haben die aus 88 36, 37,
§ 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1, 2 und 4, § 49 Absatz 1 und 2,
§ 64 sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer.