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664 Anh. XII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892.877—82,
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nehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter
geheilt werden.
§ 77. I75.] Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das
Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwickelung
ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vor-
schriften entsprechende Anwendung.
Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten
vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht
berührt.
Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu
leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten
erforderlich ist.
Sechster Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 78. I76.] Die in diesem Gesetze vorgesehenen Anmeldungen
zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquida=
toren, die im § 7 Absatz 1, § 12 Absatz 1, 8§ 57 Absatz 1, 8 58
Absatz 1 Nr. 3, § 80 Absatz 5 vorgesehenen Anmeldungen sind
durch sämmtliche Geschäftsführer zu bewirken.
§ 79. I77.) In Ansehung der in 8§ 7, 54, § 57 Absatz 1,
8 58 Absatz 1 Nr. 3, § 80 Absatz 5 bezeichneten Anmeldungen
zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Verhängung
von Ordnungsstrafen nach § 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt.
§ 80. I78.] Wird eine Aktiengesellschaft zum Zweck der Um-
wandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst,
so kann die Liquidation derselben unterbleiben, wenn hinsichtlich der
Errichtung der neuen Gesellschaft den nachstehenden Bestimmungen
genügt wird.
Das Stammkapital der neuen Gesellschaft darf nicht geringer
sein als das Grundkapital der aufgelösten Gesellschaft. "
Den Aktionären ist durch öffentliche Bekanntmachung oder in
sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, mit dem auf ihre Aktien
entfallenden Antheil an dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft
sich bei der neuen Gesellschaft zu betheiligen. Die Aktien der sich
betheiligenden Mitglieder müssen mindestens drei Viertheile des
Grundkapitals der aufgelösten Gesellschaft darstellen.
Der auf jede Aktie entfallende Antheil an dem Vermögen der
aufgelösten Gesellschaft wird auf Grund einer Bilanz berechnet,
welche der Generalversammlung der Aktionäre zur Genehmigung
vorzulegen ist. Der Beschluß, durch welchen die Genehmigung er-