Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt II. Schiffer. 669 
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den im 87 Absatz 2 bezeichneten Personen auch der Schiffseigner 
persönlich, nicht nur mit Schiff und Fracht. 
§ 9. Wenn der Schiffer durch Krankheit oder andere Ursachen 
verhindert ist, das Schiff zu führen, so darf er den Antritt oder 
ie Fortsetzung der Reise nicht ungebührlich verzögern; er muß 
vielmehr, wenn Zeit und Umstände es gestatten, die Anordnung des 
Schiffseigners einholen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vor- 
ehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle aber einen anderen 
Schiffer einsetzen. 
Fuür diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als 
ihm bei der Wahl desselben ein Verschulden zur Last fällt. 
§* 10. Der Schiffer ist verpflichtet, von Beschädigungen des 
Schiffes oder der Ladung, von eingegangenen Geschäften, sowie von 
er Einsetzung eines anderen Schiffers (8 9) den Schiffseigner in 
enntniß zu setzen. Er hat in allen erheblichen Fällen, namentlich 
wenn er die Reise einzustellen oder zu ändern sich genöthigt findet, 
ie Ertheilung von Verhaltungsmaßregeln bei dem Schiffseigner 
nachzusuchen, sofern es die Umstände gestatten. 
Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während 
a Reise für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu 
gen. 
b Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes 
esondere Maßregeln erforderlich, so hat er, wenn thunlich, die An— 
weisung der Ladungsbetheiligten einzuholen, sonst nach bestem Er— 
messen das Erforderliche selbst zu veranlassen und dafür zu sorgen, 
aß die Ladungsbetheiligten von dem Vorfall und den dadurch ver- 
anlaßten Maßregeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden. 
b 8 11. Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall 
eetroffen, so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffs- 
igners oder eines Ladungsbetheiligten verpflichtet, vor dem Amts- 
gerichte des Ortes, an welchem die Reise endet, und, wenn das Schiff 
orher an einem anderen Orte längere Zeit liegen bleiben muß, vor 
an Antsgerichte dieses Ortes eine Beweisaufnahme über den that- 
urlichen Hergang, sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens 
* düber die zur Abwendung oder Verzögerung desselben ange— 
* eten Mittel zu beantragen. Er hat sich selbst zum Zeugnisse zu 
leten und die zur Feststellung des Sachverhältnisses sonst dienlichen 
eweismittel zu bezeichnen. 
thuns 12. Zur Aufnahme des Beweises bestimmt das Gericht einen 
zich ichst nahen Termin, zu welchem der Schiffer und die sonst be- 
bet neten Zeugen zu laden sind. Dem Schiffseigner und den Ladungs- 
heiligten ist von dem Termine Mittheilung zu machen, soweit es 
 
	        
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