— —
670 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt v. 15. Juni 1895.
— — 2—
— —
ohne unverhältnißmäßige Verzögerung des Verfahrens geschehen kann.
Die Mittheilung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
§ 13. Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vor-
schriften der Civilprozeßordnung.
Soweit hiernach nicht die Beeidigung des Schiffers ausgeschlossen
ist, beschließt über dieselbe das Gericht nach freiem Ermessen.
Die an Schiff und Ladung Betheiligten, sowie die etwa sonst
durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt, in Person oder durch
Vertreter der Verhandlung beizuwohnen. Sie können eine Aus-
dehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen.
Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme
auch von Amtswegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des
Sachverhalts erforderlich erscheint.
§ 14. In Bezug auf die Erhebung von Gebühren und Aus-
lagen finden die für das Verfahren zur Sicherung des Beweises
geltenden Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes mit der Maßgabe
Anwendung, daß als Gebühr nur die Hälfte der dort vorgesehenen
Sätze und höchstens ein Betrag von dreißig Mark erhoben wird.
Ist das Verfahren auf Verlangen eines Ladungsbetheiligten
beantragt, so hat dieser die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit
er nicht Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall ihm entstandenen
Schadens hat. Die Verpflichtung des Schiffseigners, dem Schiffer
die verauslagten Kosten zu erstatten, wird hierdurch nicht berührt.
In Fällen der großen Haverei findet die Vorschrift des § 84
Anwendung.
§ 15. Befindet sich das Schiff weder am Heimatsorte, noch
an einem Orte, an welchem der Schiffseigner eine Geschäftsnieder-
lassung hat, so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner An-
stellung befugt, die Frachtforderungen einzuziehen, sowie für den
Schiffseigner alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen,
welche die Ausführung der Reise erforderlich macht.
Zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Veräußerung
oder Verpfändung des Schiffes und zum Abschlusse von Frachtver-
trägen ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigen-
den Vollmacht des Schiffseigners berechtigt.
§ 16. Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das
Schiff sich an einem der im § 15 Absatz 1 bezeichneten Orte be-
findet, sind für den Schiffseigner nur dann verbindlich, wenn der
Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein
anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist.
Zur Ausstellung von Ladescheinen ist der Schiffer ohne Unter-
schied des Ortes befugt.