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674 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt v. 15. Juni 1895.
mann Anspruch auf die Kosten der Rückreise nach dem Orte, an
welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine
Anwendung, wenn der Schiffsmann sich einer Handlung schuldig
gemacht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu recht-
fertigen.
Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht
vorhanden, so kann der Schiffsmann zwar jederzeit seines Dienstes
enthoben werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche
für die Zeit bis zum Ende der vertragsmäßigen Dauer des Dienst-
verhältnisses oder bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist.
Bierter Abschnitt.
Frachtgeschäft.
§ 26. Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern
auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften
der 88 425 bis 427, 430 bis 436, 439 bis 443, 445 bis 451.
[Art. 390 bis 393, 396 bis 407, 408 Absatz 1 u. 3, 400 bis 412,
414 bis 420] des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
§ 27. Ist das Schiff im Ganzen verfrachtet, so hat der Fracht-
führer dasselbe zur Einnahme der Ladung an den von dem Absender
ihm angewiesenen Platz hinzulegen. «
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die
Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verordnungen
oder Einrichtungen die Befolgung der ertheilten Anweisung nicht ge-
statten, so kann der Frachtführer, falls der Absender auf die Auf-
forderung nicht unverzüglich einen gecigneten Ladeplatz bezeichnet,
an einem der ortsüblichen Ladeplätze anlegen. Er hat bei der Wah
des Ladeplatzes das Interesse des Absenders thunlichst zu berück-
sichtigen.
Die Verladung an verschiedenen Ladeplätzen des Abgangsortes
vorzunehmen ist der Frachtführer nur verpflichtet, wenn dies besonders
vereinbart ist. Er hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der
entstehenden Mehrkosten. Die Dauer der Ladezeit wird durch die
übernommene Verpflichtung nicht berührt.
§ 28. Sobald der Frachtführer zur Einnahme der Ladung
bereit ist, hat er dies dem Absender anzuzeigen.
Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der
ortsüblichen Geschäftsstunden zu erfolgen. Eine spätere oder an
cinem Sonntage oder allgemeinen Feiertage erfolgte Anzeige gilt als
am nächsten Werktage erfolgt.
Weigert sich der Absender, den Zeitpunkt des Empfanges det