Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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676 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt v. 15. Juni 1895. 
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und so fort in Stufen von 50000 Kilogramm je drei Mark mehr 
für jede höhere Stufe. 
Ueber die Tragfähigkeit entscheidet der Inhalt des Schiffsbriefes 
(8 125 Absatz 3). 
Jeder angebrochene Tag wird als voller Tag gerechnet. 
8 33. Nach Ablauf der Ladezeit oder der etwa vereinbarten 
Ueberliegezeit ist der Frachtführer nicht verpflichtet, noch länger auf 
die Lieferung der Ladung zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, 
nicht länger zu warten, 
bei Ladungen bis zu 10000 Kilogramm spätestens einen 
  
Werktag, » 
bei Ladungen bis zu 50000 Kilogramm spätestens zwei 
Werktage, „ 
bei Ladungen über 50000 Kilogramm spätestens drei 
Werktage 
vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Absender erklären. 
Ist dies nicht geschehen, so läuft die Wartezeit nicht eher ab, als bis 
die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage, an dem sie erfolgt 
ist, die vorstehend bezeichneten Fristen verstrichen sind. Auf die Er- 
klärung finden die Bestimmungen im § 28 Absatz 2, 3 entsprechende 
Anwendung. 
Die Wartezeit läuft in keinem Falle ab, bevor eine der Lade- 
zeit gleichkommende Frist seit dem Tage, an welchem das Schiff den 
Ladeplatz erreicht hat, verstrichen ist. " 
§ 34. Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit 
(§ 33) keine Ladung geliefert, so ist der Frachtführer an den Vel- 
trag nicht länger gebunden und befugt, von dem Absender ein Dritte 
der bedungenen Fracht als Entschädigung zu verlangen. Hierdurch 
wird ein bereits begründeter Anspruch auf Liegegeld (88 30, 31) 
nicht berührt. · 
§ 35. Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit die 
Ladung nur theilweise geliefert, so ist der Frachtführer befugt, so- 
fern der Absender nicht von dem Vertrage zurücktritt (8 36), die 
Reise mit der unvollständigen Ladung anzutreten. Auf Verlangen 
des Absenders muß er die Reise jederzeit auch ohne die volle Ladung 
antreten. „ 
In diesen Fällen gebührt dem Frachtführer nicht allein die 
Fracht für die volle Ladung und das etwaige Liegegeld, sondern er 
ist auch berechtigt, soweit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung 
die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einet 
anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die Meht-
	        
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