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676 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt v. 15. Juni 1895.
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und so fort in Stufen von 50000 Kilogramm je drei Mark mehr
für jede höhere Stufe.
Ueber die Tragfähigkeit entscheidet der Inhalt des Schiffsbriefes
(8 125 Absatz 3).
Jeder angebrochene Tag wird als voller Tag gerechnet.
8 33. Nach Ablauf der Ladezeit oder der etwa vereinbarten
Ueberliegezeit ist der Frachtführer nicht verpflichtet, noch länger auf
die Lieferung der Ladung zu warten. Er muß jedoch seinen Willen,
nicht länger zu warten,
bei Ladungen bis zu 10000 Kilogramm spätestens einen
Werktag, »
bei Ladungen bis zu 50000 Kilogramm spätestens zwei
Werktage, „
bei Ladungen über 50000 Kilogramm spätestens drei
Werktage
vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Absender erklären.
Ist dies nicht geschehen, so läuft die Wartezeit nicht eher ab, als bis
die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage, an dem sie erfolgt
ist, die vorstehend bezeichneten Fristen verstrichen sind. Auf die Er-
klärung finden die Bestimmungen im § 28 Absatz 2, 3 entsprechende
Anwendung.
Die Wartezeit läuft in keinem Falle ab, bevor eine der Lade-
zeit gleichkommende Frist seit dem Tage, an welchem das Schiff den
Ladeplatz erreicht hat, verstrichen ist. "
§ 34. Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit
(§ 33) keine Ladung geliefert, so ist der Frachtführer an den Vel-
trag nicht länger gebunden und befugt, von dem Absender ein Dritte
der bedungenen Fracht als Entschädigung zu verlangen. Hierdurch
wird ein bereits begründeter Anspruch auf Liegegeld (88 30, 31)
nicht berührt. ·
§ 35. Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit die
Ladung nur theilweise geliefert, so ist der Frachtführer befugt, so-
fern der Absender nicht von dem Vertrage zurücktritt (8 36), die
Reise mit der unvollständigen Ladung anzutreten. Auf Verlangen
des Absenders muß er die Reise jederzeit auch ohne die volle Ladung
antreten. „
In diesen Fällen gebührt dem Frachtführer nicht allein die
Fracht für die volle Ladung und das etwaige Liegegeld, sondern er
ist auch berechtigt, soweit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung
die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einet
anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die Meht-