Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt IV. Frachtgeschäft. 679 
  
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der Absender gepackte Güter auf das Schiff, lose Güter in das 
iff zu liefern, der Frachtführer dagegen die weitere Verladung 
er Güter zu bewirken. 
§ 42. Der Frachtführer hat die ihm hinsichtlich der Beladung 
bbliegenden Arbeiten mit thunlichster Beschleunigung auszuführen. 
Ur Uebernahme der Güter an Sonntagen und allgemeinen Feier- 
tagen ist er nicht verpflichtet, es sei denn, daß ein Nothfall vorliegt. 
Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Trans- 
port bewirken soll, im Frachtvertrage nichts bedungen, so ist die 
eise binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist 
anzutreten. 
§ 43. Der Frachtführer muß statt der vertragsmäßigen andere 
demselben Absender nach dem Ablieferungsorte ihm angebotene 
üter annehmen, wenn dadurch seine Lage nicht verschlechtert wird. 
b 8 44. Ist die Beförderung mittelst eines bestimmten Schiffes 
Cdungen, so darf der Frachtführer die Güter nicht in ein anderes 
chiff verladen oder umladen. Im Falle einer Zuwiderhandlung 
aftet er für jeden Schaden, in Ansehung dessen er nicht beweist, 
aß derselbe auch dann entstanden und dem Absender zur Last 
gesallen sein würde, wenn die Güter nicht in das andere Schiff 
erladen worden wären. 
bed Ist die Beförderung mittelst eines bestimmten Schiffes nicht 
ungen, so darf der Frachtführer in Ermangelung einer entgegen— 
ehenden Vereinbarung bereits verladene Güter nicht ohne Erlaubniß 
bsenders in ein anderes Schiff umladen, widrigenfalls er für 
en, in Folge der Umladung entstehenden Schaden haftet. 
der Auf die Umladung in ein anderes Schiff, welche in Fällen 
sow Noth oder wegen niedrigen Wasserstandes erforderlich wird, 
finde auf die übliche Umladung in Leichterschiffe an Hafenplätzen 
en die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
verl 45. Der Absender, welcher unrichtige Angaben über die 
Autadenen Güter macht oder Güter zur Verladung bringt, deren 
frP fuhr oder deren Einfuhr in den Ablieferungsort verboten ist, 
d welcher bei der Verladung die gesetzlichen Vorschriften, ins- 
ihm die Polizei-, Steuer= oder Zollgesetze übertritt, wird, sofern 
5i., dabei ein Verschulden zur Last fällt, nicht blos dem Fracht- 
erer sondern auch den übrigen Ladungsbetheiligten, den beförderten 
ei onen und der Schiffsbesatzung für den durch seine Handlungs- 
(veranlaßten Schaden verantwortlich. 
hat adurch, daß er mit Genehmigung des Frachtführers gehandelt 
nicht wird seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber 
ausgeschlossen. 
von
	        
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