Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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680 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt, v. 15. Juni 1896. 
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Er kann aus der Einziehung der Güter keinen Grund her- 
leiten, die Zahlung der Fracht zu verweigern. 
Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so 
ist der Frachtführer befugt, dieselben an das Land zu setzen oder in 
dringenden Fällen über Bord zu werfen. 
§ 46. Ist das Schiff im Ganzen verfrachtet, so hat der 
Frachtführer nach der Ankunft am Ablieferungsorte das Schiff zur 
Löschung der Ladung an den ihm von dem Empfänger angewiesenen 
Platz hinzulegen. " 
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die 
Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verord- 
nungen oder Einrichtungen die Befolgung der ertheilten Anweisung 
nicht gestatten, so kann der Frachtführer, falls der Empfänger auf 
die Aufforderung nicht unverzüglich einen geeigneten Löschplatz be- 
zeichnet, an einem der ortsüblichen Löschplätze anlegen. Er hat bei 
der Wahl des Löschplatzes das Interesse des Empfängers thunlichst 
zu berücksichtigen. 
Die Ablieferung an verschiedenen Orten des Löschplatzes vorzu- 
nehmen ist der Frachtführer nur verpflichtet, wenn dies besonders 
vereinbart ist. Er hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der 
entstehenden Mehrkosten. Die Dauer der Löschzeit wird durch die 
übernommene Verpflichtung nicht berührt. 
§ 47. Sobald der Frachtführer zum Löschen bereit ist, hat 
er dies dem Empfänger anzuzeigen. 
Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der 
ortsüblichen Geschäftsstunden zu erfolgen. Eine später oder an 
einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage erfolgte Anzeige gilt 
als am nächsten Werktage erfolgt. 
Weigert sich der Empfänger, den Zeitpunkt des Empfanges 
der Anzeige zu bescheinigen, so ist der Frachtführer befugt, eins 
öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des anderen Theiles errichten 
zu lassen. " 
Wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, so muß die Anzeige 
der Löschbereitschaft durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher 
Weise erfolgen. 
§ 48. Mit dem auf die Anzeige der Löschbereitschaft folgenden 
Tage beginnt die Löschzeit. " 
Die Dauer der Löschzeit bestimmt sich nach der auf die Ladezeit 
bezüglichen Vorschrift in § 29 Absatz 2. 
Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an 
welchen der Empfänger, wenngleich ohne sein Verschulden, die Ladung 
abzunehmen verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen die Sonntagé
	        
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