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Abschnitt IV. Frachtgeschäft. 681
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und allgemeinen Feiertage, sowie die Tage, an welchen durch zu-
fällige Umstände, insbesondere durch Hochwasser oder Eisgefahr die
öschung nicht nur der verladenen, sondern jeder Art von Gütern
verhindert ist.
Die Vorschrift im Absatz 2 findet nur insoweit Anwendung,
als nicht durch Vereinbarung oder Verordnung der höheren Ver-
waltungsbehörde ein Anderes bestimmt ist.
§ 49. Wenn der Empfänger die Ladung nicht bis zum Ab-
laufe der Löschzeit abnimmt, so gebührt dem Frachtführer Liegegeld
für jeden Tag, um welchen in Folge dessen die Löschzeit überschritten
wird. Die Höhe des Liegegeldes bestimmt sich nach 8 32.
Außer dem Liegegelde kann der Frachtführer auch den Ersatz
eines höheren Schadens verlangen, welcher ihm durch die Ueber-
reitung der Löschzeit erwächst.
§ 50. Die Bestimmung des 8 49 Absatz 1 gilt dann, wenn
bedungen ist, daß der Frachtführer nach Ablauf der Löschzeit noch
weiter auf die Abnahme der Ladung warten soll (Ueberliegezeit). Der
hatz eines das Liegegeld überschreitenden Schadens kann in diesem
alle nur wegen Ueberschreitung der Ueberliegezeit verlangt werden.
7 Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablaufe der Löschzeit. Auf
. auer und die Berechnung derselben finden die Bestimmungen
in 9 29 Absatz 2 und 8 48 Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe An-
vendung, daß die Ueberliegezeit in Ermangelung einer besonderen
ereinbarung höchstens eine Woche beträgt.
8 61. Nach Ablauf der Löschzeit oder der etwa vereinbarten
rliegezeit ist der Frachtführer nicht verpflichtet, auf die Löschung
länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger
u warten,
bei Ladungen bis zu 10000 Kilogramm spätestens einen
Werktag,
bei Ladungen bis zu 50000 Kilogramm spätestens zwei
Werktage,
bei Ladungen über 50000 Kilogramm spätestens drei
vo Werktage
ete Ablauf der Löschzeit oder der Ueberliegezeit dem Empfänger
ab #ren. Ist dies nicht geschehen, so läuft die Wartezeit nicht eher
en als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage, an
Auf ge erfolgt ist, die vorstehend bezeichneten Fristen verstrichen sind.
ent de Erklärung finden die Bestimmungen im § 47 Absatz 2, 3
sprechende Anwendung. 1
le Wartezeit läuft in keinem Falle ab, bevor eine der Löschzeit
lebe