Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

. 
Abschnitt IV. Frachtgeschäft. 681 
— — — 
und allgemeinen Feiertage, sowie die Tage, an welchen durch zu- 
fällige Umstände, insbesondere durch Hochwasser oder Eisgefahr die 
öschung nicht nur der verladenen, sondern jeder Art von Gütern 
verhindert ist. 
Die Vorschrift im Absatz 2 findet nur insoweit Anwendung, 
als nicht durch Vereinbarung oder Verordnung der höheren Ver- 
waltungsbehörde ein Anderes bestimmt ist. 
§ 49. Wenn der Empfänger die Ladung nicht bis zum Ab- 
laufe der Löschzeit abnimmt, so gebührt dem Frachtführer Liegegeld 
für jeden Tag, um welchen in Folge dessen die Löschzeit überschritten 
wird. Die Höhe des Liegegeldes bestimmt sich nach 8 32. 
Außer dem Liegegelde kann der Frachtführer auch den Ersatz 
eines höheren Schadens verlangen, welcher ihm durch die Ueber- 
reitung der Löschzeit erwächst. 
§ 50. Die Bestimmung des 8 49 Absatz 1 gilt dann, wenn 
bedungen ist, daß der Frachtführer nach Ablauf der Löschzeit noch 
weiter auf die Abnahme der Ladung warten soll (Ueberliegezeit). Der 
hatz eines das Liegegeld überschreitenden Schadens kann in diesem 
alle nur wegen Ueberschreitung der Ueberliegezeit verlangt werden. 
7 Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablaufe der Löschzeit. Auf 
. auer und die Berechnung derselben finden die Bestimmungen 
in 9 29 Absatz 2 und 8 48 Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe An- 
vendung, daß die Ueberliegezeit in Ermangelung einer besonderen 
ereinbarung höchstens eine Woche beträgt. 
8 61. Nach Ablauf der Löschzeit oder der etwa vereinbarten 
rliegezeit ist der Frachtführer nicht verpflichtet, auf die Löschung 
länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger 
u warten, 
bei Ladungen bis zu 10000 Kilogramm spätestens einen 
Werktag, 
bei Ladungen bis zu 50000 Kilogramm spätestens zwei 
Werktage, 
bei Ladungen über 50000 Kilogramm spätestens drei 
vo Werktage 
ete Ablauf der Löschzeit oder der Ueberliegezeit dem Empfänger 
ab #ren. Ist dies nicht geschehen, so läuft die Wartezeit nicht eher 
en als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage, an 
Auf ge erfolgt ist, die vorstehend bezeichneten Fristen verstrichen sind. 
ent de Erklärung finden die Bestimmungen im § 47 Absatz 2, 3 
sprechende Anwendung. 1 
le Wartezeit läuft in keinem Falle ab, bevor eine der Löschzeit 
  
lebe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.