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Abschnitt IV. Frachtgeschäft. 683
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§ 54. Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von
weniger als 10000 Kilogramm zum Gegenstande, so muß der Em-
bfänger auf die Aufforderung des Frachtführers ohne Verzug die
bnahme bewirken. .
Hinsichtlich der Aufforderung findet § 47 Absatz 4 und hin-
sichtlich der Hinterlegung des Gutes § 52 entsprechende Anwendung.
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers
oder. durch das Hinterlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das
Schiff würde entlöscht worden sein, überschritten ist, hat der Fracht-
führer Anspruch auf Liegegeld unbeschadet des Rechts, einen höheren
aden geltend zu machen.
8 55. In den Fällen der 88 53 und 54 hat der Frachtführer
an einem der ortsüblichen Löschplätze anzulegen. Ist durch Verein-
barung dem Empfänger das Recht zur Anweisung des Löschplatzes
Ongeräumt, so finden die Bestimmungen im § 46 Absatz 2 und 3
nwendung.
* 856. Sofern nicht durch Vereinbarung ein Anderes bestimmt
ist, hat der Empfänger gepackte Güter auf dem Schiffe, lose Güter
in dem Schiffe abzunehmen und die weitere Entladung zu bewirken.
Die Bestimmungen des 8§ 42 Absatz 1 finden entsprechende
Anwendung.
§ 57. Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz
** theilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, so hat
er Frachtführer dem Leichterschiffer eine Abschrift des Frachtbriefes
oder Ladescheines sowie eine Bescheinigung über die Ladung, die der
eichterschiffer übernommen hat, zu behändigen.
Die Dauer der Löschzeit wird dadurch, daß die Ladung ganz
*v7•?nß“ theilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, nicht ver-
sadert, vielmehr theilen sich Hauptschiff und Leichterfahrzeug in die-
6“ be nach dem Verhältnisse der in dem Hauptschiffe verbliebenen und
er in das Leichterfahrzeug überschlagenen Ladung. Ergeben sich
* der Berechnung Bruchtheile, so wird bis einhalb nach unten, über
unhalb nach oben abgerundet. Hat ein Leichterschiff Ladung von
“ schiedenen Hauptschiffen übernommen, so berechnet sich die Lösch-
ceit selbständig für jede einzelne Ladung nach Maßgabe vorstehender
rundsätze.
9 Der Empfänger hat nach der Reihenfolge der Anzeigen der
Haschbereitschaft die Löschung vorzunehmen, ist aber nicht verpflichtet,
auptschiff und Leichterschiff gleichzeitig zu löschen. .
za as von dem Empfänger bei Ueberschreitung der Löschzeit zu
#hlende Liegegeld berechnet sich nach der Tragfähigkeit desjenigen
iffes, bei dem die Löschzeit überschritten ist.