Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt IV. Frachtgeschäft. 685 
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dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr 
entstanden ist. 
Ist ein Schaden eingetreten, welcher nach den Umständen des 
Falles aus einer der bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird 
bis zum Beweise des Gegentheils vermuthet, daß der Schaden aus 
der betreffenden Gefahr entstanden ist. 
Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund der vor- 
stehenden Bestimmungen nicht geltend gemacht werden, wenn nach- 
gewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden des Frachtführers 
oder seiner Leute entstanden ist. 
8§60. Die Zentralbehörden der Bundesstaaten und bei den 
die Gebiete mehrerer Bundesstaaten berührenden Wasserstraßen der 
uundesrath sind befugt, für gewisse Güter zu bestimmen, daß für 
n Mindergewicht oder ein Mindermaß, das einhalb vom Hundert 
nicht übersteigt, der Frachtführer nicht verantwortlich sein soll, es sei 
enn, daß ihm nachweisbar ein Verschulden zur Last fällt. 
Sind lose geladene Güter von gleichartiger Beschaffenheit für 
berschiedene Empfänger an Bord, ohne daß die einzelnen Partien 
urch dichte Wände getrennt lagern, so ist das Mindergewicht oder 
Mindermaß und ebenso ein etwaiges Uebergewicht oder Uebermaß 
ziuter die einzelnen Empfänger nach dem Verhältnisse der für sie 
estimmten Mengen zu vertheilen. 
§ 61. Nach der Annahme des Gutes durch den Empfangs- 
chtigten können wegen einer Beschädigung oder Minderung des 
utes, die bei der Annahme äußerlich erkennbar ist, Ansprüche nur 
eeltend gemacht werden, wenn vor der Annahme der Zustand des 
utes durch amtlich bestellte Sachverständige festgestellt ist. 
d Wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei 
nnahme äußerlich nicht erkennbar ist, kann der Frachtführer 
uch nach der Annahme des Gutes in Anspruch genommen werden, 
vnn der Mangel in der Zeit zwischen der Uebernahme des Gutes 
Fech den Frachtführer und der Ablieferung entstanden ist und die 
Ueststelung des Mangels durch amtlich bestellte Sachverständige un- 
nasküglich nach der Entdeckung und spätestens binnen einer Woche 
M der Annahme beantragt wird. Ist dem Frachtführer der 
netengel unverzüglich nach der Entdeckung und binnen der bezeich- 
zu en Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Feststellung unver- 
Eealich nach dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu welchem der 
stänßang einer Antwort des Frachtführers unter regelmäßigen Um- 
nden erwartet werden darf. 
Fest Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten, beantragten 
ststellung sind von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust 
  
bere
	        
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