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686 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt, v. 15. Juni 1895.
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oder eine Beschädigung ermittelt wird, für welche derselbe Ersatz
leisten muß.
Der Frachtführer kann sich auf die Vorschriften der Absätze 1,
2 nicht berufen, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
§ 62. L6Ö61a.] Der Frachtführer haftet für den durch ver-
spätete Ablieferung des Gutes entstandenen Schaden, es sei denn,
daß die Verspätung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt
eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forde-
rungen bezahlt und das Gut angenommen, so kann der Anspruch
nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Frachtführer die
Verspätung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Die Vorschrift im Absatz 2 findet auch auf andere Ansprüche
gegen den Frachtführer aus dem Frachtvertrag Anwendung, soweit
die Ansprüche nicht den Vorschriften des § 61 unterliegen.
§ 63. I62.] Wenn die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge
der Güter bedungen ist, so ist die Angabe in dem Frachtbriefe oder
Ladescheine über Maß, Gewicht oder Menge für die Berechnung der
Fracht entscheidend. In Ermangelung einer solchen Angabe ist an-
zunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und
nicht der übernommenen Güter für die Höhe der Fracht ent-
scheiden soll.
§ 64. L63.] Für Güter, welche durch einen Unfall verloren
gegangen sind, ist die Fracht nach dem Verhältnisse des zur Zeit
des Unfalls bereits zurückgelegten Theiles der Reise zur ganzen
Reise zu entrichten (Distanzfracht).
Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht
allein das Verhältniß der bereits zurückgelegten Entfernung, sondern
auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten, Zeit und Mühen,
welche durchschnittlich mit dem vollendeten und dem nicht vollendeten
Theile der Reise verbunden sind.
§ 65. l64.] Für Güter, welche in Folge ihrer natürlichen
Beschaffenheit zu Grunde gegangen oder an Gewicht vermindert sind,
ist die volle Fracht zu bezahlen. Das Gleiche gilt in Ansehung
von Thieren, welche unterwegs gestorben sind.
§ 66. [65.] In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung
fallen die Unkosten der Schiffahrt, insbesondere die Hafen-, Schleusen-,
Kanal= und Brückengelder, die Lootsengebühren sowie die im regel-
mäßigen Verlaufe der Reise aufgewendeten Kosten für Schlepplohn
und Ableichterung dem Frachtführer zur Last; dagegen gehören die
Ufer-, Krahn= und Wiegegelder, imgleichen die Kosten einer auf Ver-