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Abschnitt V. Haverei. 689
§ —
ersehen, so trifft den Frachtführer keine Verantwortlichkeit für die
richtige Bezeichnung des Inhalts, es sei denn, daß ihm eine bösliche
andlungsweise nachgewiesen wird.
§ 75. In den Fällen des § 73 Absatz 1 und des § 74
beschränkt sich die Haftung des Frachtführers auf den Ersatz des
einderwerths, welcher aus der Nichtübereinstimmung der Güter
mit der im Ladescheine enthaltenen Bezeichnung sich ergiebt. Fällt
n Frachtführer eine bösliche Handlungsweise zur Last, so hat er
den vollen Schaden zu ersetzen.
76. Uebernimmt der Frachtführer Güter, deren Beschädigung,
shlechte Beschaffenheit oder mangelhafte Verpackung bei der Ver—
la ung äußerlich erkennbar ist, so hat er den Mangel im Ladescheine
vermerken, widrigenfalls er dem Empfänger für den aus dem
(ungel sich ergebenden Minderwerth der Güter verantwortlich ist.
n 8 77. Für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck haftet
er Schiffseigner, sofern das Gepäck von dem Schiffer oder einer
azu bestellten Person übernommen ist, in gleicher Weise wie der
rachtführer für Frachtgüter. 6
g Er hat wegen des Frachtgeldes ein Pfandrecht an dem Gepäck,
olunge dasselbe zurückbehalten oder hinterlegt ist. Die Wirkungen
nd die Geltendmachung des Pfandrechts bestimmen sich im Uebrigen
nach den für das Pfandrecht des Frachtführers an den Frachtgütern
geltenden Vorschriften.
Fünfter Abschnitt.
Haverei.
od 8 78. Große Haverei sind alle Schäden, welche einem Schiffe
beil der Ladung desselben oder beiden zum Zweck der Errettung
|l e aus der gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf
sen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche
beaßregeln ferner verursachten Schäden einschließlich des Verlustes
dem racht für aufgeopferte Güter, desgleichen die Kosten, welche zu
von bezeichneten Zweck von dem Schiffer oder nach seiner Anweisung
Lnem der Ladungsbetheiligten aufgewendet werden.
getra E große Haverei wird von Schiff und Ladung gemeinschaftlich
das gen; die Havereivertheilung tritt jedoch nur ein, wenn sowohl
entw chiff als auch die Ladung und zwar jeder dieser Gegenstände
eder ganz oder theilweise wirklich gerettet worden sind.
derur e nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall
de achten Schäden und Kosten (besondere Haverei) werden von
allen lgenthümern des Schiffes und der Ladung, von jedem für sich
in getragen.
ledberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 44