Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt V. Haverei. 689 
§ — 
ersehen, so trifft den Frachtführer keine Verantwortlichkeit für die 
richtige Bezeichnung des Inhalts, es sei denn, daß ihm eine bösliche 
andlungsweise nachgewiesen wird. 
§ 75. In den Fällen des § 73 Absatz 1 und des § 74 
beschränkt sich die Haftung des Frachtführers auf den Ersatz des 
einderwerths, welcher aus der Nichtübereinstimmung der Güter 
mit der im Ladescheine enthaltenen Bezeichnung sich ergiebt. Fällt 
n Frachtführer eine bösliche Handlungsweise zur Last, so hat er 
den vollen Schaden zu ersetzen. 
76. Uebernimmt der Frachtführer Güter, deren Beschädigung, 
shlechte Beschaffenheit oder mangelhafte Verpackung bei der Ver— 
la ung äußerlich erkennbar ist, so hat er den Mangel im Ladescheine 
vermerken, widrigenfalls er dem Empfänger für den aus dem 
(ungel sich ergebenden Minderwerth der Güter verantwortlich ist. 
n 8 77. Für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck haftet 
er Schiffseigner, sofern das Gepäck von dem Schiffer oder einer 
azu bestellten Person übernommen ist, in gleicher Weise wie der 
rachtführer für Frachtgüter. 6 
g Er hat wegen des Frachtgeldes ein Pfandrecht an dem Gepäck, 
olunge dasselbe zurückbehalten oder hinterlegt ist. Die Wirkungen 
nd die Geltendmachung des Pfandrechts bestimmen sich im Uebrigen 
nach den für das Pfandrecht des Frachtführers an den Frachtgütern 
geltenden Vorschriften. 
  
Fünfter Abschnitt. 
Haverei. 
od 8 78. Große Haverei sind alle Schäden, welche einem Schiffe 
beil der Ladung desselben oder beiden zum Zweck der Errettung 
|l e aus der gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf 
sen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche 
beaßregeln ferner verursachten Schäden einschließlich des Verlustes 
dem racht für aufgeopferte Güter, desgleichen die Kosten, welche zu 
von bezeichneten Zweck von dem Schiffer oder nach seiner Anweisung 
Lnem der Ladungsbetheiligten aufgewendet werden. 
getra E große Haverei wird von Schiff und Ladung gemeinschaftlich 
das gen; die Havereivertheilung tritt jedoch nur ein, wenn sowohl 
entw chiff als auch die Ladung und zwar jeder dieser Gegenstände 
eder ganz oder theilweise wirklich gerettet worden sind. 
derur e nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall 
de achten Schäden und Kosten (besondere Haverei) werden von 
allen lgenthümern des Schiffes und der Ladung, von jedem für sich 
in getragen. 
ledberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 44
	        
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