Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt VI. Zusammenstoß von Schiffen, Bergung und Hülfeleistung. 693 
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Schiffe zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern 
88 102 bis 115). 
„Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht den Ver- 
gütungsberechtigten an den einzelnen Gütern wegen des von diesen 
zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann 
ledoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachtheile des 
dritten Erwerbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, 
geltend gemacht werden. 
Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberech- 
tigten zustehende Pfandrecht wird für sämmtliche Berechtigte durch 
en Frachtführer ausgeübt. Die Geltendmachung des Pfandrechts 
durch den Frachtführer erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften, die 
für das Pfandrecht des Frachtführers wegen der Fracht und der 
Uslagen gelten. . 
§ 00. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Bei- 
trags wird durch den Havereifall nicht begründet. 
½ Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn 
ihm bei der Annahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag 
zu entrichten sei, für den letzteren insoweit persönlich verpflichtet, als 
z Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den 
Utern hätte geleistet werden können. 
§y91. Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge 
haften, vor deren Berichtigung oder Sicherstellung nicht ausliefern, 
idrigenfalls er für die Beiträge insoweit verantwortlich wird, als 
diese, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern 
etten geleistet werden können. #. 
li Gegen Hinterlegung des beanspruchten Beitrags bei einer öffent— 
ichen Hinterlegungsstelle hat die Auslieferung der Güter zu erfolgen. 
6n Wird diese Hinterlegung verzögert, so ist der Schiffer berech- 
igt, die Güter in einem öffentlichen Lagerhause oder in anderer 
icherer Weise zu hinterlegen. 
Sechster Abschnitt. 
Zusammenstoß von Schiffen, Bergung und Hülfeleistung. 
stoß 8 92. In Bezug auf die Schadensersatzpflicht beim Zusammen- 
die #an Schiffen auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern finden 
ges orschriften der 88 734 bis 739 [Art. 736 bis 7411 des Handels- 
tehbuchs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die 
elle des Rheders der Schiffseigner tritt. 
sa §93. Wird ein in Gefahr befindliches, von der Schiffsbe- 
bung verlassenes Schiff, oder wird aus einem solchen, vom Unter-
	        
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