Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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694 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt, v. 15. Juni 1895. 
gange unmittelbar bedrohten Schiffe die Ladung ganz oder theilweise 
geborgen, so hat der Berger Anspruch auf Bergelohn. 
Wird außer den bezeichneten Fällen ein Schiff oder dessen 
Ladung aus einer Schiffahrtsgefahr durch die Hülfe dritter Personen 
gerettet, so haben diese Anspruch auf Hülfslohn. 
Der Besatzung des Schiffes steht ein Anspruch auf Berge= oder 
Hülfslohn nicht zu. · 
§ 94. In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe 
des Berge= oder Hülfslohnes unter Berücksichtigung der Umstände 
des Falles durch das Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt. 
Der Berge= und Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für 
die Aufwendungen, welche zum Zweck des Bergens und Rettens ge- 
schehen sind. 
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Be- 
hörden, die Kosten für die Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung 
und Veräußerung der geborgenen oder geretteten Gegenstände, sowie 
die auf diesen ruhenden Zölle und sonstigen Abgaben. „ 
Bei der Bestimmung des Betrages des Berge= oder Hülfslohnes 
kommen insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die ver— 
wendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen, 
die Zahl der thätig gewesenen Personen, die Gefahr, welcher die- 
selben ihre Person, ihre Fahrzeuge oder ihre Geräthe ausgesekt 
haben, sowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten 
Gegenständen gedroht hat, und der nach Abzug der Kosten (Absatz 8) 
verbliebene Werth derselben. 
§ 95. Haben sich mehrere Personen an der Bergung oder 
Hülfeleistung betheiligt, so wird der Berge- oder Hülfslohn unter 
dieselben nach Maßgabe der persönlichen und sachlichen Leistungen 
der Einzelnen vertheilt. » 
Zur entsprechenden Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, 
welche sich in derselben Gefahr der Rettung von Menschen unter— 
zogen haben. 
Wird ein Schiff oder dessen Ladung von einem anderen Schiffe 
geborgen oder gerettet, so hat der Schiffseigner des letzteren einen 
angemessenen Theil des Berge= oder Hülfslohnes zu beanspruchen- 
§ 96. Auf Berge= und Hülfslohn hat keinen Anspruch: 
1. wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere wer ohne Erla 
niß des anwesenden Schiffers das Schiff betreten hat 
2. wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigen“ 
thümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige 9°“ 
macht hat. " 
§ 97. Wegen der Bergungs= und Hülfskosten, einschließlich 
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