— — —
Abschnitt vI. Zusammenstoß von Schiffen, Bergung und Hülfeleistung. 695
— —
des Berge= und Hülfslohnes, stehen dem Gläubiger im Falle der
Rettung des Schiffes die Rechte der Schiffsgläubiger (88 102 bis
115) und im Falle der Rettung von Gütern ein Pfandrecht an
diesen zu. Geborgene Gegenstände können bis zur Sicherheitsleistung
zurückbehalten werden.
Die Pfandklage kann hinsichtlich des Schiffes und der Fracht
und, solange die Ladungsgüter noch nicht ausgeliefert sind, auch hin-
sichtlich dieser gegen den Schiffer gerichtet werden. Zuständig ist das
ericht, in dessen Bezirk die Bergung oder Hülfeleistung stattge-
unden hat.
§ 98. Nach Auslieferung der Güter kann das Pfandrecht nicht
zum Nachtheile eines dritten Erwerbers geltend gemacht werden,
elcher den Besitz der geborgenen oder geretteten Güter in gutem
auben erlangt hat.
§)99. Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder
Sicherstellung des Gläubigers nicht ausliefern, widrigenfalls er dem
Gläubiger insoweit verantwortlich wird, als dieser, wenn die Aus-
leferung nicht bewirkt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden
onnen.
Hat der Schiffseigner die Auslieferung der Güter angeordnet,
so finden die Vorschriften im 8 7 Absatz 2, 3 Anwendung.
§ 100. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der
Vergungs- und Hülfskosten wird durch die Bergung oder Rettung
nicht begründet. .
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei der
Annahme bekannt ist, daß davon Bergungs= oder Hülfskosten zu be-
richtigen sind, für diese Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als sie,
falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte be-
dichtigt werden können.
ß Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausge—
ieferten Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung
the Empfängers nicht über den Betrag hinaus, welcher bei Ver-
Veilung der Kosten über sämmtliche Gegenstände auf die ausge-
leferten Güter fällt.
fs 8 101. Für die der See zunächst gelegenen Binnengewässer
fanden durch Verordnung der Landesregierungen hinsichtlich des Ver-
jüerens bei der Bergung und Hülfeleistung und hinsichtlich der zu-
Oendigen Behörden, sowie hinsichtlich der Behandlung der geborgenen
fürbenstände und der Festsetzung der Bergungs= und Hülfskosten die
werdie Seeschiffahrt geltenden Vorschriften für anwendbar erklärt
en.