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696 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt, v. 15. Juni 1895.
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Siebenter Abschnitt.
Schiffsgläubiger.
§ 102. Die nachstehenden Forderungen gewähren die Rechte
eines Schiffsgläubigers:
1.
die öfffentlichen Schiffs= und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die
Brücken-, Schleusen-, Kanal= und Hafengelder;
2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der
3.
Schiffsbesatzung;
die Lootsengelder, sowie die Bergungs- und Hülfskosten, ein—
schließlich des Berge- und Hülfslohnes;
die Beiträge zur großen Haverei;
die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer außer—
halb der im § 15 bezeichneten Orte zur Abwendung einer
dringenden Gefahr von Schiff oder Ladung geschlossen hat,
auch wenn der Schiffer Eigenthümer oder Miteigenthümer de
Schiffes ist;
.l die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der
Ladungsgüter und des im 8 77 bezeichneten Reisegepäcks;
. die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen
aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner
gesetzlichen Befugnisse (88 15, 16) und nicht mit Bezug auf
eine Vollmacht geschlossen hat, sowie die nicht unter eine der
vorigen Nummern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung
oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines
von dem Schiffseigner geschlossenen Vertrages, insofern dessen
Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört
hat (§ 4 Nr. 2);
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der
Schiffsbesatzung (8 3, § 4 Nr. 3), auch wenn dieselbe Eigen-
thümer oder Miteigenthümer des Schiffes ist;
6. die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft nach den Vor-
schriften über die Unfallversicherung, der Versicherungsanstalt
nach den Vorschriften über die Invalidenversicherung und den
Gemeinden und Krankenkassen nach den Vorschriften über die
Krankenversicherung gegen den Schiffseigner zustehen.
8 103. Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe nebst Zu-
behör ein Pfandrecht.
Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes
verfolgbar.
Die Befriedigung aus dem Pfande erfolgt auf Grund eines