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698 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt, v. 15. Juni 1895.
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im § 102 unter Nr. 4 bis 6 aufgeführten Forderungen jedoch hin-
sichtlich des Schiffes nur insoweit, als jene Pfandrechte nicht früher
entstanden sind.
Soweit hiernach die sonstigen Pfandrechte an dem Schiffe der
Forderung eines Schiffsgläubigers vorgehen, haben sie zugleich den
Vorrang vor den dieser Forderung nachstehenden Forderungen anderer
Schiffsgläubiger.
Erleidet ein Schiffsgläubiger, welchem der Schiffseigner nur
mit Schiff und Fracht haftet, dadurch einen Ausfall an seiner
Forderung, daß seinem Pfandrecht an dem Schiffe das Pfandrecht
eines Gläubigers vorgeht, der nicht Schiffsgläubiger ist, so wird
der Schiffseigner in Höhe dieses Ausfalles persönlich verpflichtet.
§ 110. I1I11.] Wird außer dem Falle der Zwangsversteigerung
das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung
der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege
des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.
§ 111. I112.] Die Vorschrift des § 110 findet keine An-
wendung, wenn nur der Antheil eines Miteigenthümers des Schiffes
den Gegenstand der Veräußerung bildet.
§ 112. I113.] Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der
Fracht ist so lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die
Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind. Dies gilt auch im
Falle einer Abtretung der Frachtforderung.
Insoweit der Schiffseigner die Fracht eingezogen hat, haftet er
den Schiffsgläubigern, welchen dadurch das Pfand ganz oder zum
Theil entgeht, persönlich, und zwar einem jeden in Höhe desjenigen
Betrages, welcher für denselben bei Vertheilung des eingezogenen
Betrages nach der gesetzlichen Rangordnung sich ergiebt. „
Dieselbe persönliche Haftung des Schiffseigners tritt ein in
Ansehung der am Abladungsorte zur Abladungszeit üblichen Fracht
für Güter, welche für seine Rechnung abgeladen sind.
Hat der Schiffseigner die Fracht zur Befriedigung eines oder
mehrerer Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand,
verwendet, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebühr
hätte, nur insoweit verantwortlich, als erwiesen wird, daß er die-
selben wissentlich verkürzt hat.
§ 113. [114.] Insoweit bei der Zwangsversteigerung oder
bei einer sonstigen Veräußerung des Schiffes der Schiffseigner das
Kaufgeld eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläubigern, deren
Pfandrechte in Folge der Zwangsversteigerung oder in Folge eine
1 Vgl. zu HGB 8 765 S. 314.