Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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698 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt, v. 15. Juni 1895. 
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im § 102 unter Nr. 4 bis 6 aufgeführten Forderungen jedoch hin- 
sichtlich des Schiffes nur insoweit, als jene Pfandrechte nicht früher 
entstanden sind. 
Soweit hiernach die sonstigen Pfandrechte an dem Schiffe der 
Forderung eines Schiffsgläubigers vorgehen, haben sie zugleich den 
Vorrang vor den dieser Forderung nachstehenden Forderungen anderer 
Schiffsgläubiger. 
Erleidet ein Schiffsgläubiger, welchem der Schiffseigner nur 
mit Schiff und Fracht haftet, dadurch einen Ausfall an seiner 
Forderung, daß seinem Pfandrecht an dem Schiffe das Pfandrecht 
eines Gläubigers vorgeht, der nicht Schiffsgläubiger ist, so wird 
der Schiffseigner in Höhe dieses Ausfalles persönlich verpflichtet. 
§ 110. I1I11.] Wird außer dem Falle der Zwangsversteigerung 
das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung 
der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege 
des Aufgebotsverfahrens zu beantragen. 
§ 111. I112.] Die Vorschrift des § 110 findet keine An- 
wendung, wenn nur der Antheil eines Miteigenthümers des Schiffes 
den Gegenstand der Veräußerung bildet. 
§ 112. I113.] Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der 
Fracht ist so lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die 
Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind. Dies gilt auch im 
Falle einer Abtretung der Frachtforderung. 
Insoweit der Schiffseigner die Fracht eingezogen hat, haftet er 
den Schiffsgläubigern, welchen dadurch das Pfand ganz oder zum 
Theil entgeht, persönlich, und zwar einem jeden in Höhe desjenigen 
Betrages, welcher für denselben bei Vertheilung des eingezogenen 
Betrages nach der gesetzlichen Rangordnung sich ergiebt. „ 
Dieselbe persönliche Haftung des Schiffseigners tritt ein in 
Ansehung der am Abladungsorte zur Abladungszeit üblichen Fracht 
für Güter, welche für seine Rechnung abgeladen sind. 
Hat der Schiffseigner die Fracht zur Befriedigung eines oder 
mehrerer Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, 
verwendet, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebühr 
hätte, nur insoweit verantwortlich, als erwiesen wird, daß er die- 
selben wissentlich verkürzt hat. 
§ 113. [114.] Insoweit bei der Zwangsversteigerung oder 
bei einer sonstigen Veräußerung des Schiffes der Schiffseigner das 
Kaufgeld eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläubigern, deren 
Pfandrechte in Folge der Zwangsversteigerung oder in Folge eine 
1 Vgl. zu HGB 8 765 S. 314.
	        
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