———„ —
Abschnitt IX. Schiffsregister. 701
— —
Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung
urch einen von ihnen.
8 124. [125.] Die Anmeldung muß enthalten:
1. die Gattung und das Material sowie den Namen, die Nummer
oder die sonstigen Merkzeichen des Schiffes;
2. die Tragfähigkeit und bei Dampfschiffen oder sonstigen Schiffen
mit eigener Triebkraft die Stärke des Motors;
die Zeit und den Ort der Erbauung;
den Heimathsort;
den Namen und die nähere Bezeichnung des Eigenthümers oder
der Miteigenthümer und im letzteren Falle die Größe des An-
theiles eines jeden Miteigenthümers; bei Handelsgesellschaften
genügt, auch soweit sie nicht juristische Personen sind, die An-
gabe der Firma und des Sitzes der Gesellschaft;
den Rechtsgrund, auf welchem das Eigenthum oder die Eigen-
thumsantheile beruhen.
Die Angaben sind glaubhaft zu machen.
8 125. 1126.] Jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter
besonderen Ordnungsnummer eingetragen.
Die Eintragung hat die im § 124 bezeichneten Angaben und
en Tag der Eintragung zu enthalten.
6 Ueber die Eintragung wird von der Registerbehörde eine Urkunde
chiffsbrief) ertheilt, in welche der vollständige Inhalt der Eintragung
ufzunehmen ist.
T 8 126. L127.] Wenn Veränderungen in den eingetragenen
hatsachen oder Rechtsverhältnissen eintreten oder wenn das Schiff
* runde geht oder reparaturunfähig wird, so ist dies zur Ein-
agung in das Schiffsregister anzumelden.
sch „In Bezug auf die Verpflichtung zur Anmeldung finden die Vor—
boriften der §§ 123, 124 entsprechende Anwendung. Zur Anmeldung
. Veräußerung des Schiffes oder eines Antheiles an demselben ist
rverber verpflichtet.
tra Der Schiffsbrief ist mit der Anmeldung einzureichen; die Ein—
gung wird auf demselben durch die Registerbehörde vermerkt.
bes Om Falle der Verlegung des Heimathsortes aus dem Register-
arte hat die Registerbehörde nach Vollzug der Eintragung den
ne iffsbref mit einer beglaubigten Abschrift des Registerinhalts der
en Registerbehörde zur Bewirkung der Eintragung zu übersenden.
obli 8 127. [128.] Das Gericht hat die Betheiligten zu den ihnen
egenden Anmeldungen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften, welche für
ES
einer