Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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704 Anh. XIV. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Flößerei, v. 15. Juni 1895. 8 5—13. 
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zuführen. Unterläßt er dies, so wird bis zum Beweise des Gegen- 
theils angenommen, daß der Floßführer die Hölzer in der Zahl und 
Länge, wie sie in den Urkunden verzeichnet sind, empfangen hat. 
Für Borkeverlust ist der Floßführer sowie der Frachtflößer nur 
im Falle einer böslichen Handlungsweise verantwortlich. 
§ 5. Wenn der Floßführer durch Krankheit oder andere Ur- 
sachen verhindert ist, das Floß zu führen, so darf er den Antritt 
oder die Fortsetzung der Reise nicht ungebührlich verzögern; er muß 
vielmehr, wenn Zeit und Umstände es gestatten, die Anordnung des 
Dienstherrn einholen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vor- 
kehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle aber einen anderen Floß- 
führer einsetzen. 
Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als 
ihm bei der Wahl desselben ein Verschulden zur Last fällt. 
§ 6. Der Floßführer ist verpflichtet, von Beschädigungen des 
Floßes, von Verlusten an Ausrüstungsgegenständen sowie von der 
Einsetzung eines anderen Floßführers (§ 5) den Dienstherrn in 
Kenntniß zu setzen. · 
Er hat in allen erheblichen Fällen, namentlich wenn er die 
Reise einzustellen oder zu verändern sich genöthigt findet, die Er— 
theilung von Verhaltungsmaßregeln bei dem Dienstherrn nachzu- 
suchen, sofern es die Umstände gestatten. 
§ 7. Wenn der Floßführer nicht im Dienste eines Fracht- 
flößers oder des Floßeigenthümers steht, sondern selbst als Fracht- 
flößer die Beförderung des Floßes übernommen hat, so sind die in 
den 88 5 und 6 vorgeschriebenen Mittheilungen an den Absender 
zu richten. 
§ 8. Wird das Floß von einem Unfall betroffen, so ist der 
Floßführer berechtigt und auf Verlangen seines Dienstherrn, des 
Absenders oder des Empfängers des Floßes verpflichtet, vor dem 
Amtsgerichte des Ortes, an welchem die Reise endet, und, wenn das 
Floß vorher an einem anderen Orte längere Zeit liegen bleiben 
muß, vor dem Amtsgerichte dieses Ortes eine Beweisaufnahme über 
den thatsächlichen Hergang, sowie über den Umfang des eingetretenen 
Schadens und über die zur Abwendung oder Verringerung desselben 
angewendeten Mittel zu beantragen. Er hat sich selbst zum Zeugs 
nisse zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhältnisses sonst 
dienlichen Beweismittel zu bezeichnen. 
§ 9. Zur Aufnahme des Beweises bestimmt das Gericht einen 
thunlichst nahen Termin, zu welchem der Floßführer und die sonst 
bezeichneten Zeugen zu laden sind. Dem Dienstherrn des Floß- 
führers sowie dem Absender und dem Empfänger des Floßes ist von 
 
	        
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