Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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706 Anh. XIV. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Flößzerei, v. 15. Juni 1895.8 14—22. 
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des Empfängers thunlichst zu berücksichtigen; auch hat er ihm un- 
verzüglich von der Festlegung des Floßes Mittheilung zu machen. 
Ist der von dem Empfänger bezeichnete Platz nur zeitweilig 
nicht zu erreichen, so ist der Floßführer auf Verlangen des Empfängers 
verpflichtet, mit der Mannschaft so lange bei dem Floße zu bleiben, 
bis es an diesem Platze festgelegt ist. Die durch den Aufenthalt 
entstehenden Mehrkosten hat der Empfänger zu ersetzen. 
§ 14. Verweigert der Empfänger die Annahme des Floßes 
oder ist er nicht zu ermitteln, so ist der Floßführer befugt, das Floß 
einem Spediteur oder einem sonst geeigneten Dritten für Rechnung 
und Gefahr des Empfängers zu übergeben. 
Er hat hiervon den Absender und, falls der Empfänger be- 
kannt ist, auch diesen unverzüglich zu benachrichtigen. 
§ 15. Zur Vornahme von Rechtsgeschäften für den Dienst- 
herrn, insbesondere zur Einziehung der Frachtforderung desselben, 
ist der Floßführer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden 
Vollmacht befugt. 
§ 16. Der Floßführer untersteht, soweit nicht in diesem Gesetze 
ein Anderes bestimmt ist, den Vorschriften, welche für die im 91333 
der Gewerbeordnung! bezeichneten Personen gelten. „ 
Das Dienstverhältniß des Floßführers endigt, sofern nicht ein 
Anderes verabredet ist, mit der Vollendung der Reise und der Ab- 
lieferung des Floßes. " 
Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen beiden Theilen 
das Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablau 
der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungs- 
frist zu verlangen, bewendet es bei den Bestimmungen der 88 133 
bis 1334 der Gewerbeordnung.? » 
Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht 
vorhanden, so kann der Floßführer zwar jederzeit seines Dienste 
enthoben werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche 
für die vertragsmäßige Dauer des Dienstverhältnisses. 
Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Floßes am 
Ablieferungsorte während der Reise aufgehoben, so hat der Floß= 
führer Anspruch auf die Kosten der Rückreise nach dem Orte, an 
welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet kein- 
Anwendung, wenn der Floßführer sich einer Handlung schuldig 4 
macht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rech 
fertigen. 
. 
  
1 Siehe oben S. 671. 
2 Siehe oben S. 671.
	        
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