Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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708 Anh. XIV. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Flößerei, v. 15. Juni 1895.823—23. 
Floß verursacht werden, haftet der Eigenthümer mit dem Floße, un- 
beschadet seines Rückgriffsrechts gegen den Frachtflößer und gegen 
die schuldigen Personen. Für das Verschulden eines Zwangslootsen 
ist der Eigenthümer nicht verantwortlich. 
Dem Entschädigungsberechtigten steht wegen seines Anspruchs 
ein Pfandrecht an dem Floße mit den im 8 41 jetzt 8 49] der Konkurs- 
ordnung! bezeichneten Wirkungen zu. Das Pfandrecht ist, solange 
das geflößte Holz noch ein geschlossenes Floß bildet, gegen jeden Be- 
sitzer verfolgbar. Nach diesem Zeitpunkte kann das Pfandrecht nicht 
zum Nachtheile des dritten Erwerbers, der den Besitz in gutem 
Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden. 
Die Klage kann, solange das Floß noch nicht abgeliefert ist, 
gegen den Floßführer gerichtet werden. 
8 23. Eine persönliche Verpflichtung des Eigenthümers wird 
durch die Bestimmungen des § 22 nicht begründet. Soweit jedoch 
im Falle der Veräußerung des Floßes das Pfandrecht an diesem 
erlischt, haftet der Veräußerer in Höhe des Erlöses persönlich. 
Eine nach dem bürgerlichen Rechte begründete persönliche Haftung 
des Eigenthümers des Floßes oder des Frachtflößers wird hierdurch 
nicht berührt. 
§ 24. Wird ein in Gefahr befindliches, von der Floßbesatzung 
verlassenes Floß oder werden Theile eines Floßes, welche auf dem 
Wasser treiben oder an das Ufer getrieben sind, geborgen, so hat 
der Berger Anspruch auf Bergelohn. 
Wird außer den bezeichneten Fällen ein Floß durch die Hülfe 
dritter Personen aus einer Gefahr gerettet, so haben diese Anspruch 
auf Hülfslohn. 
Der Besatzung des Flosses steht ein Anspruch auf Berge= oder 
Hülfslohn nicht zu. · 
8 25. In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe 
des Berge- oder Hülfslohnes unter Berücksichtigung der Umstände 
des Falles durch das Gericht nach billigem Ermessen festgesettt. 
Der Berge= und Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die 
Aufwendungen, welche zum Zweck des Bergens und Rettens 9, 
schehen sind. 
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Be- 
hörden, die Kosten für die Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung 
und Veräußerung der geborgenen oder geretteten Gegenstände, sowie 
die auf diesen ruhenden Zölle und sonstigen Abgaben. 
  
. 
1 Siehe S. 189.
	        
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