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708 Anh. XIV. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Flößerei, v. 15. Juni 1895.823—23.
Floß verursacht werden, haftet der Eigenthümer mit dem Floße, un-
beschadet seines Rückgriffsrechts gegen den Frachtflößer und gegen
die schuldigen Personen. Für das Verschulden eines Zwangslootsen
ist der Eigenthümer nicht verantwortlich.
Dem Entschädigungsberechtigten steht wegen seines Anspruchs
ein Pfandrecht an dem Floße mit den im 8 41 jetzt 8 49] der Konkurs-
ordnung! bezeichneten Wirkungen zu. Das Pfandrecht ist, solange
das geflößte Holz noch ein geschlossenes Floß bildet, gegen jeden Be-
sitzer verfolgbar. Nach diesem Zeitpunkte kann das Pfandrecht nicht
zum Nachtheile des dritten Erwerbers, der den Besitz in gutem
Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden.
Die Klage kann, solange das Floß noch nicht abgeliefert ist,
gegen den Floßführer gerichtet werden.
8 23. Eine persönliche Verpflichtung des Eigenthümers wird
durch die Bestimmungen des § 22 nicht begründet. Soweit jedoch
im Falle der Veräußerung des Floßes das Pfandrecht an diesem
erlischt, haftet der Veräußerer in Höhe des Erlöses persönlich.
Eine nach dem bürgerlichen Rechte begründete persönliche Haftung
des Eigenthümers des Floßes oder des Frachtflößers wird hierdurch
nicht berührt.
§ 24. Wird ein in Gefahr befindliches, von der Floßbesatzung
verlassenes Floß oder werden Theile eines Floßes, welche auf dem
Wasser treiben oder an das Ufer getrieben sind, geborgen, so hat
der Berger Anspruch auf Bergelohn.
Wird außer den bezeichneten Fällen ein Floß durch die Hülfe
dritter Personen aus einer Gefahr gerettet, so haben diese Anspruch
auf Hülfslohn.
Der Besatzung des Flosses steht ein Anspruch auf Berge= oder
Hülfslohn nicht zu. ·
8 25. In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe
des Berge- oder Hülfslohnes unter Berücksichtigung der Umstände
des Falles durch das Gericht nach billigem Ermessen festgesettt.
Der Berge= und Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die
Aufwendungen, welche zum Zweck des Bergens und Rettens 9,
schehen sind.
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Be-
hörden, die Kosten für die Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung
und Veräußerung der geborgenen oder geretteten Gegenstände, sowie
die auf diesen ruhenden Zölle und sonstigen Abgaben.
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1 Siehe S. 189.