Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anh. XIV. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verhältnisse d. Flößzerei, v. 15. Juni 1895. 709 
— — 
Bei der Bestimmung des Betrages des Berge- oder Hülfslohnes 
kommen insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete 
Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl 
der thätig gewesenen Personen, die Gefahr, welcher dieselben ihre 
Person, ihre Fahrzeuge oder ihre Geräthe ausgesetzt haben, sowie 
ie Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegenständen ge— 
droht hat, und der nach Abzug der Kosten (Absatz 3) verbliebene 
erth derselben. 
.§26. Haben sich mehrere Personen an der Bergung oder 
Hülfeleistung betheiligt, so wird der Berge= oder Hülfslohn unter 
dieselben nach Maßgabe der persönlichen und sachlichen Leistungen 
er Einzelnen vertheilt. 
Zur entsprechenden Theilnahme sind auch Diejenigen berechtigt, 
welche sich in derselben Gefahr der Rettung von Menschen unter- 
bogen haben. 
§ 27. Auf Berge= und Hülfslohn hat keinen Anspruch: 
wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere wer ohne Erlaub- 
niß des anwesenden Floßführers das Floß betreten hat; 
2. wer von den geborgenen Gegenständen dem Floßführer, dem 
Eigenthümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige 
gemacht hat. 
8 28. Wegen der Bergungs= und Hülfskosten, einschließlich 
Berge= und Hülfslohnes, steht dem Gläubiger an den geborgenen 
oder geretteten Gegenständen ein Pfandrecht mit den im 8§ 41 ljetzt 
491 der Konkursordnungt bezeichneten Wirkungen zu. Geborgene 
Egenstände können bis zur Sicherheitsleistung zurückbehalten werden. 
B In Bezug auf die Verfolgbarkeit des Pfandrechts gegen dritte 
au 
  
1. 
des 
ssitzer finden die Bestimmungen des § 22 Absatz 2 und in Bezug 
die persönliche Verpflichtung des Eigenthümers des Floßes die 
estimmungen des § 23 Absatz 1 entsprechende Anwendung. 
ni Die Pfandklage kann, solange die geretteten Gegenstände noch 
richt an den Empfänger ausgeliefert sind, gegen den Floßführer ge- 
B ket werden. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke die 
ergung oder Hülfeleistung stattgefunden hat. 
den § 29. Die Pfandrechte für Bergungs= und Hülfskosten haben 
dur Vorrang vor den Pfandrechten für Ansprüche wegen Beschädigung 
**“ das Floß (8 22). Unter mehreren Pfandrechten der ersteren 
geht das später entstandene dem früher entstandenen vor; mehrere 
— — 
  
1 Siehe S. 189.
	        
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