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Anh. XIV. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verhältnisse d. Flößzerei, v. 15. Juni 1895. 709
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Bei der Bestimmung des Betrages des Berge- oder Hülfslohnes
kommen insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete
Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl
der thätig gewesenen Personen, die Gefahr, welcher dieselben ihre
Person, ihre Fahrzeuge oder ihre Geräthe ausgesetzt haben, sowie
ie Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegenständen ge—
droht hat, und der nach Abzug der Kosten (Absatz 3) verbliebene
erth derselben.
.§26. Haben sich mehrere Personen an der Bergung oder
Hülfeleistung betheiligt, so wird der Berge= oder Hülfslohn unter
dieselben nach Maßgabe der persönlichen und sachlichen Leistungen
er Einzelnen vertheilt.
Zur entsprechenden Theilnahme sind auch Diejenigen berechtigt,
welche sich in derselben Gefahr der Rettung von Menschen unter-
bogen haben.
§ 27. Auf Berge= und Hülfslohn hat keinen Anspruch:
wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere wer ohne Erlaub-
niß des anwesenden Floßführers das Floß betreten hat;
2. wer von den geborgenen Gegenständen dem Floßführer, dem
Eigenthümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige
gemacht hat.
8 28. Wegen der Bergungs= und Hülfskosten, einschließlich
Berge= und Hülfslohnes, steht dem Gläubiger an den geborgenen
oder geretteten Gegenständen ein Pfandrecht mit den im 8§ 41 ljetzt
491 der Konkursordnungt bezeichneten Wirkungen zu. Geborgene
Egenstände können bis zur Sicherheitsleistung zurückbehalten werden.
B In Bezug auf die Verfolgbarkeit des Pfandrechts gegen dritte
au
1.
des
ssitzer finden die Bestimmungen des § 22 Absatz 2 und in Bezug
die persönliche Verpflichtung des Eigenthümers des Floßes die
estimmungen des § 23 Absatz 1 entsprechende Anwendung.
ni Die Pfandklage kann, solange die geretteten Gegenstände noch
richt an den Empfänger ausgeliefert sind, gegen den Floßführer ge-
B ket werden. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke die
ergung oder Hülfeleistung stattgefunden hat.
den § 29. Die Pfandrechte für Bergungs= und Hülfskosten haben
dur Vorrang vor den Pfandrechten für Ansprüche wegen Beschädigung
**“ das Floß (8 22). Unter mehreren Pfandrechten der ersteren
geht das später entstandene dem früher entstandenen vor; mehrere
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1 Siehe S. 189.