Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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714 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 3—11. 
oder mit einer Legitimation versehenen Bediensteten ist das Publi- 
kum Folge zu leisten verpflichtet. 
§ 3. Entscheidung der Streitigkeiten. Streitigkeiten 
zwischen dem Publikum und den Bediensteten entscheidet auf den 
Stationen der Stationsvorsteher, während der Fahrt der Zugführer- 
§ 4. Beschwerdeführung. (1) Beschwerden können bei den 
Dienstvorgesetzten mündlich oder schriftlich angebracht, auch in das auf 
jeder Starion befindliche Beschwerdebuch eingetragen werden. 
(2) Die Verwaltung hat baldmöglichst auf alle Beschwerden zu 
antworten, welche unter Angabe des Namens und des Wohnorts 
des Beschwerdeführenden erhoben werden. Beschwerden über einen 
Bediensteten müssen dessen thunlichst genaue Bezeichnung nach dem 
Namen oder der Nummer oder einem Uniform-Merkmal enthalten- 
§ 5. Betreten der Bahnhöfe und der Bahn. Das Be- 
treten der Bahnhöfe und der Bahn außerhalb der bestimmungsmäßig 
dem Publikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist Jeder- 
mann, mit Ausnahme der dazu nach den bahnpolizeilichen Vorschrif- 
ten befugten Personen, untersagt. 
8 6. Verpflichtung zum Transporte. (1) Die Beförde- 
rung von Personen und Sachen einschließlich lebender Thiere kann 
nicht verweigert werden, sofern 
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen all- 
gemeinen Anordnungen der Eisenbahn entsprochen wird, 
2. die Beförderung mit den regelmäßigen Transportmitteln mög— 
lich ist, « 
3. nicht Umstände, welche als höhere Gewalt zu betrachten find, 
die Beförderung verhindern. . 
(2) Gegenstände, deren Ein= und Ausladen besondere Vorrich- 
tungen nöthig macht, ist die Eisenbahn nur auf und nach solchen 
Stationen anzunehmen verpflichtet, wo derartige Vorrichtungen be- 
stehen. 
8 7. Transportpreise. Tarife. (1) Die Berechnung der 
Transportpreise erfolgt nach Maßgabe der zu Recht bestehenden, 9, 
hörig veröffentlichen Tarife. Diese sind bei Erfüllung der gleichen 
Bedingungen für Jedermann in derselben Weise anzuwenden. 
(2) Tariferhöhungen oder sonstige Erschwerungen der Beförde- 
rungsbedingungen treten nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach ihrer 
Veröffentlichung in Kraft, sofern nicht der Tarif nur für eine 
bestimmte Zeit in Geltung gesetzt war. 
(3) Jede Preisermäßigung oder sonstige Begünstigung gegen- 
über den Tarifen ist verboten und nichtig. 
  
 
	        
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