Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

III. Beförderung von Personen. 719 
= *in 
(2)1 Die Beförderung von Pestkranken ist ausgeschlossen. An 
Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelb- 
eber oder Pocken (Blattern) erkrankte oder einer dieser Krankheiten 
erdächtige Personen werden nur dann zur Beförderung zugelassen, 
wenn die beizubringende Bescheinigung des für die Abgangsstation 
zuständigen beamteten Arztes dies gestattet; sie sind in besonderen 
agen zu befördern; für Aussätzige und des Aussatzes Verdächtige 
genügt eine abgeschlossene Wagenabteilung mit getrenntem Aborte. 
An Typhus ( Unterleibstyphus), Diphtherie, Scharlach, Ruhr, Masern 
oder Keuchhusten leidende Personen sind in abgeschlossenen Wagen- 
abteilungen mit getrenntem Aborte zu befördern. Bei Personen, die 
ener dieser Krankheiten verdächtig sind, kann die Beförderung von 
er Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung abhängig gemacht 
erden, aus der die Art ihrer Krankheit hervorgeht. Für die Be- 
rderung in besonderen Wagen oder Wagenabteilungen sind die 
tarifmäßigen Gebühren zu bezahlen. 
(3) Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den 
Anordnungen der Bediensteten nicht fügt oder den Anstand verletzt, 
wird ohne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von 
er Mitfahrt ausgeschlossen. Namentlich dürfen trunkene Per- 
sonen zur Mitfahrt und zum Aufenthalt in den Warteräumen nicht 
zugelassen werden und sind, falls die Zulassung dennoch stattgefunden 
at, auszuweisen. 
d (4) Erfolgt die Ausweisung unterwegs oder werden die betreffen- 
en Personen zurückgewiesen, nachdem sie ihr Gepäck bereits zur 
Abfertigung übergeben haben, so haben sie keinen Anspruch darauf, 
ihnen dasselbe anderswo, als auf der Station, wohin es abge- 
gt worden, wieder verabfolgt wird. 
(h 8. 21.2 Kontrole der Fahrkarten. Bahnsteigkarten. 
Die Fahrkarte ist auf Verlangen beim Eintritt in den Warte- 
st um, beim Betreten und beim Verlassen des Bahnsteigs, beim Ein- 
eigen in den Wagen sowie jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen 
ka- le nach den für die letzte Fahrstrecke bestehenden Einrichtungen 
kn vor oder nach der Beendigung der Fahrt auf Erfordern abzugeben. 
(2) Ein Reisender ohne gültige Fahrkarte hat für die ganze 
fofa ihm zurückgelegte Strecke, und, wenn die Zugangsstation nicht 
8alo unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurück- 
abebte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises. mindestens 
den Betrag von 6 Mark zu entrichten. Wer jedoch unauf- 
In der Fassung der Bek. 3./2. 04 (Rcl 29); in Kraft seit 1./3. 04. 
In der Fassung der Bek. 25./3. 04 (RGBl 143); in Kraft seit 1./4. 04. 
  
ferti 
 
	        
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