III. Beförderung von Personen. 719
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(2)1 Die Beförderung von Pestkranken ist ausgeschlossen. An
Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelb-
eber oder Pocken (Blattern) erkrankte oder einer dieser Krankheiten
erdächtige Personen werden nur dann zur Beförderung zugelassen,
wenn die beizubringende Bescheinigung des für die Abgangsstation
zuständigen beamteten Arztes dies gestattet; sie sind in besonderen
agen zu befördern; für Aussätzige und des Aussatzes Verdächtige
genügt eine abgeschlossene Wagenabteilung mit getrenntem Aborte.
An Typhus ( Unterleibstyphus), Diphtherie, Scharlach, Ruhr, Masern
oder Keuchhusten leidende Personen sind in abgeschlossenen Wagen-
abteilungen mit getrenntem Aborte zu befördern. Bei Personen, die
ener dieser Krankheiten verdächtig sind, kann die Beförderung von
er Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung abhängig gemacht
erden, aus der die Art ihrer Krankheit hervorgeht. Für die Be-
rderung in besonderen Wagen oder Wagenabteilungen sind die
tarifmäßigen Gebühren zu bezahlen.
(3) Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den
Anordnungen der Bediensteten nicht fügt oder den Anstand verletzt,
wird ohne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von
er Mitfahrt ausgeschlossen. Namentlich dürfen trunkene Per-
sonen zur Mitfahrt und zum Aufenthalt in den Warteräumen nicht
zugelassen werden und sind, falls die Zulassung dennoch stattgefunden
at, auszuweisen.
d (4) Erfolgt die Ausweisung unterwegs oder werden die betreffen-
en Personen zurückgewiesen, nachdem sie ihr Gepäck bereits zur
Abfertigung übergeben haben, so haben sie keinen Anspruch darauf,
ihnen dasselbe anderswo, als auf der Station, wohin es abge-
gt worden, wieder verabfolgt wird.
(h 8. 21.2 Kontrole der Fahrkarten. Bahnsteigkarten.
Die Fahrkarte ist auf Verlangen beim Eintritt in den Warte-
st um, beim Betreten und beim Verlassen des Bahnsteigs, beim Ein-
eigen in den Wagen sowie jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen
ka- le nach den für die letzte Fahrstrecke bestehenden Einrichtungen
kn vor oder nach der Beendigung der Fahrt auf Erfordern abzugeben.
(2) Ein Reisender ohne gültige Fahrkarte hat für die ganze
fofa ihm zurückgelegte Strecke, und, wenn die Zugangsstation nicht
8alo unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurück-
abebte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises. mindestens
den Betrag von 6 Mark zu entrichten. Wer jedoch unauf-
In der Fassung der Bek. 3./2. 04 (Rcl 29); in Kraft seit 1./3. 04.
In der Fassung der Bek. 25./3. 04 (RGBl 143); in Kraft seit 1./4. 04.
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