Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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720 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. § 22—-26. 
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gefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Ver— 
spätung keine Fahrkarte habe lösen können, hat nur den gewöhnlichen 
Fahrpreis mit einem Zuschlage von 1 Mark, keinesfalls jedoch mehr 
als den gewöhnlichen Fahrpreis zu zahlen. 
(3) Der Reisende, der die sofortige Zahlung verweigert, kann 
ausgesetzt werden. 
(4) Wer ohne gültige Fahrkarte in einem zur Abfahrt bereit- 
stehenden Zug Platz nimmt, hat den Betrag von 6 Mark zu ent- 
richten. « « 
(5) In allen Fällen ist eine Zuschlagskarte oder sonstige Be- 
scheinigung zu verabfolgen. 
(06) Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, die Fälle, 
in denen von der Erhebung der in den Abs. 2 und 4 bezeichneten Be- 
träge aus Billigkeitsrücksichten abzusehen ist, oder geringere als die 
in diesen Absätzen bezeichneten Beträge erhoben werden sollen, mit 
Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des 
Reichs-Eisenbahnamts durch den Tarif einheitlich zu regeln. 
(7) Auf Stationen mit Bahnsteigsperre ist die Bahnsteigkarte 
beim Betreten des Bahnsteigs vorzuzeigen und bei dessen Verlassen 
abzugeben. Wer unbefugterweise die abgesperrten Teile eines Bahn- 
hofs betritt, hat den Betrag von 1 Mark zu bezahlen. 
§ 22. Verhalten während der Fahrt. (1) Während der 
Fahrt darf sich Niemand seitwärts aus dem Wagen beugen oder 
gegen die Thür anlehnen. Auch ist der Aufenthalt auf den etwa 
an den Wagen befindlichen Plattformen nicht gestattet. 
(2) Die Fenster dürfen nur mit Zustimmung aller in derselben 
Abtheilung mitreisenden Personen auf beiden Seiten des Wagens 
gleichzeitig geöffnet sein. Im Uebrigen entscheidet, soweit die Reisen- 
den sich über das Oeffnen und Schließen der Fenster nicht verstän- 
digen, der Schaffner. 
.(63) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder 
Sachen beschädigt werden können, aus dem Wagen zu werfen. 
§ 23. Beschädigung der Wagen. Der durch Beschädigung 
oder Verunreinigung der Wagen oder ihrer Ausrüstung verursachte 
Schaden ist zu ersetzen. Die Eisenbahn ist berechtigt, sofortige 
Zahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Die Entschädigung er- 
folgt, soweit hierfür ein Tarif besteht, nach Maßgabe desselben. Der 
Tarif ist auf Verlangen vorzuzeigen. 
§ 24. Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf 
freier Bahn. (1) Bei Ankunft auf einer Station ist der Name 
derselben, die Dauer des Aufenthalts sowie der etwa stattfindende 
Wagenwechsel auszurufen. Sobald der Zug stillsteht, haben die 
 
	        
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