Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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III. Beförderung von Personen. 721 
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Bahnbediensteten nach der zum Aussteigen bestimmten Seite die 
hüren derjenigen Wagen zu öffnen, aus denen Reisende auszu— 
steigen verlangen. 
„„ (2) Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne 
ihn zu belegen, geht seines Anspruchs auf diesen Platz verlustig. 
(3) Wird ausnahmsweise außerhalb einer Station längere Zeit 
angehalten, so ist den Reisenden das Aussteigen nur mit aus— 
drücklicher Bewilligung des Zugführers gestattet. Die Reisenden 
müssen sich dann sofort von dem Bahngleise entfernen, auch auf das 
erste mit der Dampfpfeife oder auf andere Weise gegebene Zeichen 
lhre Plätze wieder einnehmen. 
„ (4) Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges 
Ertönen der Dampfpfeife gegeben. Wer beim dritten Ertönen der 
ampfpfeife noch nicht wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs 
alf die Mitreise verlustig. 
9§ 25. Freiwillige Unterbrechung der Fahrt. (1) Den 
Reisenden ist, unbeschadet etwaiger weitergehender, von der Eisen- 
ahn bewilligter Vergünstigungen, gestattet, die Fahrt einmal, bei 
berdsfahrkarten auf dem Hin= und Rückwege je einmal zu unter- 
1 schen, um mit einem am nämlichen oder am nächstfolgenden Tage 
der Bestimmungsstation abgehenden Zuge weiter zu reisen. 
Lelche Reisende haben auf der Zwischenstation sofort nach dem 
eerlassen des Zuges dem Stationsvorsteher ihre Fahrkarte vorzu- 
aeen und dieselbe mit dem Vermerke der Gültigkeit versehen zu 
hen; Ausnahmen können in den Tarifen zugelassen werden. Falls 
ist Zug, welchen sie zur Weiterfahrt benutzen wollen, höher tarifirt 
ein ls derjenige, für welchen sie eine Fahrkarte gelöst haben, so ist 
den Preisunterschied mindestens deckende Zuschlagskarte zu lösen. 
deralt Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und 
ni gleichen festgesetzten Frist wird durch die Unterbrechung der Fahrt 
die uherbeigeführt. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann 
neh nterbrechung der Fahrt von besonderen, in die Tarife aufzu- 
„ enden Bedingungen abhängig gemacht oder für gewisse Fahr— 
·! ganz ausgeschlossen werden. 
stör 2 Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebs- 
al ungen. (1) Verspätete Abfahrt oder Ankunft sowie der Aus- 
geger ines Zuges begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz 
gen die Eisenbahn. 
endel Wird in Folge einer Zugverspätung der Anschluß an einen 
sehenn Zug versäumt, so ist dem mit durchgehender Fahrkarte ver— 
ununte Reisenden, sofern er mit dem nächsten zurückführenden Zuge 
. terbrochen zur Abgangsstation zurückgekehrt ist, der bezahlte 
*iedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl 46 
 
	        
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