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III. Beförderung von Personen. 721
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Bahnbediensteten nach der zum Aussteigen bestimmten Seite die
hüren derjenigen Wagen zu öffnen, aus denen Reisende auszu—
steigen verlangen.
„„ (2) Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne
ihn zu belegen, geht seines Anspruchs auf diesen Platz verlustig.
(3) Wird ausnahmsweise außerhalb einer Station längere Zeit
angehalten, so ist den Reisenden das Aussteigen nur mit aus—
drücklicher Bewilligung des Zugführers gestattet. Die Reisenden
müssen sich dann sofort von dem Bahngleise entfernen, auch auf das
erste mit der Dampfpfeife oder auf andere Weise gegebene Zeichen
lhre Plätze wieder einnehmen.
„ (4) Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges
Ertönen der Dampfpfeife gegeben. Wer beim dritten Ertönen der
ampfpfeife noch nicht wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs
alf die Mitreise verlustig.
9§ 25. Freiwillige Unterbrechung der Fahrt. (1) Den
Reisenden ist, unbeschadet etwaiger weitergehender, von der Eisen-
ahn bewilligter Vergünstigungen, gestattet, die Fahrt einmal, bei
berdsfahrkarten auf dem Hin= und Rückwege je einmal zu unter-
1 schen, um mit einem am nämlichen oder am nächstfolgenden Tage
der Bestimmungsstation abgehenden Zuge weiter zu reisen.
Lelche Reisende haben auf der Zwischenstation sofort nach dem
eerlassen des Zuges dem Stationsvorsteher ihre Fahrkarte vorzu-
aeen und dieselbe mit dem Vermerke der Gültigkeit versehen zu
hen; Ausnahmen können in den Tarifen zugelassen werden. Falls
ist Zug, welchen sie zur Weiterfahrt benutzen wollen, höher tarifirt
ein ls derjenige, für welchen sie eine Fahrkarte gelöst haben, so ist
den Preisunterschied mindestens deckende Zuschlagskarte zu lösen.
deralt Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und
ni gleichen festgesetzten Frist wird durch die Unterbrechung der Fahrt
die uherbeigeführt. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann
neh nterbrechung der Fahrt von besonderen, in die Tarife aufzu-
„ enden Bedingungen abhängig gemacht oder für gewisse Fahr—
·! ganz ausgeschlossen werden.
stör 2 Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebs-
al ungen. (1) Verspätete Abfahrt oder Ankunft sowie der Aus-
geger ines Zuges begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz
gen die Eisenbahn.
endel Wird in Folge einer Zugverspätung der Anschluß an einen
sehenn Zug versäumt, so ist dem mit durchgehender Fahrkarte ver—
ununte Reisenden, sofern er mit dem nächsten zurückführenden Zuge
. terbrochen zur Abgangsstation zurückgekehrt ist, der bezahlte
*iedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl 46