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722 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 27—29.
Preis für die Hin= und Rückreise in der auf der Hinreise benutzten
.Wagenklasse zu erstatten.
(3) Dieser Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes vom
Reisenden unter Vorlegung seiner Fahrkarte sogleich nach Ankunft
des verspäteten Zuges dem Stationsvorsteher sowie nach Rückkehr
zur Abgangsstation dem Vorsteher der letzteren anzumelden. Ueber diese
Meldungen haben beide Stationsvorsteher Bescheinigung zu ertheilen.
(4) Bei gänzlichem oder theilweisem Ausfall einer Fahrt sind
die Reisenden berechtigt, entweder das Fahrgeld für die nicht durch-
fahrene Strecke zurückzufordern oder die Beförderung mit dem näch-
sten, auf der gleichen oder auf einer um nicht mehr als ein Vier-
theil weiteren Strecke derselben Bahnen nach dem Bestimmungsorte
führenden Zuge ohne Preiszuschlag zu verlangen, sofern dies ohne
Ueberlastung des Zuges und nach den Betriebseinrichtungen möglich
ist und der Zug auf der betreffenden Unterwegsstation fahrplan-
mäßig hält.
(5) Wenn Naturereignisse oder andere Umstände die Fahrt auf
einer Strecke der Bahn verhindern, so muß für die Weiterbeförderung
bis zur fahrbaren Strecke mittelst anderer Fahrgelegenheiten thun-
lichst gesorgt werden. Die hierdurch entstandenen Kosten sind der
Eisenbahn, abzüglich des Fahrgeldes für die nicht durchfahrene Eisen-
bahnstrecke, zu erstatten.
(6) Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, weitere Er-
leichterungen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden na
Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts durch den Tarif einheitli
festzusetzen.
(7) Betriebsstörungen und Zugverspätungen sind durch An-
schlag an einer dem Publikum leicht zugänglichen Stelle in deutlich
erkennbarer Weise sofort bekannt zu machen.
§ 27. Mitnahme von Hunden. (1) Hunde und ander
Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mitgeführt werden.
(2) Ausgenommen sind kleine Hunde, welche auf dem Schoße
getragen werden, sofern gegen deren Mitnahme von den Mitreisenden
derselben Abtheilung Einspruch nicht erhoben wird. Die Mitnahme
von größeren Hunden, insbesondere Jagdhunden, in die dritte
Wagenklasse darf ausnahmsweise gestattet werden, wenn die Be-
förderung der Hunde mit den begleitenden Personen in abgesonder-
ten Abtheilungen erfolgt. Die Verpflichtung zur Zahlung der tar#-
mißien Gebühr für Beförderung von Hunden wird hierdurch nich
erührt.
(3) Die Beförderung anderer von Reisenden mitgenommener
Hunde erfolgt in abgesonderten Behältnissen. Soweit solche in den